eMP Aktualisierung elektronischer Medikationsplan

BEMA Bewertungszahl:
3
BEMA Nr.:
eMP
Behandlungsbereich:
Video & Technik

Beschreibung

Aktualisierung elektronischer Medikationsplan

Leistung

Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel.

Dokumentation

  • Einwilligung des Patienten
  • Verordnete Arzneimittel
Abrechenbar je:
je Sitzung

Kommentare / Hinweise

Aktualisierung elektronischer Medikationsplan

Stand 01.01.2022

  1. Die Leistung nach Nr. eMP ist für die Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel einmal je Sitzung abrechenbar.
  2. Die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans soll auf den elektronischen Notfalldatensatz übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
  3. Vor dem Zugriff auf die Daten des elektronischen Medikationsplans ist die Einwilligung des Versicherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
Kommentarquelle:
Bewertungsausschuss für zhanärztliche Leistungen

Begründung:
Durch die fortschreitende Digitalisierung des Gesundheitswesens sollen die Kommunikation zwischen Vertragszahnärzten und Versicherten verbessert, Abläufe des Behandlungsalltags erleichtert sowie Diagnosen und Therapien genauer ausgerichtet werden. Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen dieser Verbesserung der Versorgung, sodass für die vertragszahnärztlichen Leistungen in diesem Zusammenhang entsprechende Vergütungen vorzusehen sind.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband verständigen sich im Bewertungsausschuss auf die in dem vorliegenden Beschluss enthaltenen vertragszahnärztlichen Leistungen zur Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans (eMP), zurAktuaIisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes (NFD) und zur AktuaIisierung der elektronischen Patientenakte (ePA).

Elektronischer Medikationsplan (eMP):

  • Grundlage für die Aufnahme der Leistung „Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans“, die die BEMA-Nr. eMP erhält, bildet der mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) eingeführte § 87 Abs. 1 Satz 15 SGB V, wonach im BEMA vorzusehen ist, dass eine Leistung im aktuellen Behandlungskontext zur Aktualisierung eines Datensatzes nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (elektronischer Medikationsplan) zusätzlich vergütet wird.
  • Der eMP ist gem. § 358 Abs. 2 SGB V eine für den Versicherten freiwillige Anwendung der Telematikinfrastruktur, die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen Daten des elektronischen Medikationsplans zu unterstützen.
  • Unter Abrechnungsbestimmung Ziffer 1 werden der Leistungsinhalt und die Abrechnungsfrequenz konkretisiert. Leistungsinhalt ist die Aktualisierung des eMP im Zusammenhang mit der Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel.
  • Für die grundsätzliche Entscheidung, ob eine Aktualisierung des eMP im Einzelfall sinnvoll ist, sollte maßgebend berücksichtigt werden, inwieweit die Aktualisierung auch für andere den Versicherten behandelnde Zahnärzte und Ärzte von Relevanz ist.
  • Unter Aktualisierung ist zu verstehen, dass Einträge vorgenommen, geändert, gelöscht oder relevante Datenfelder befüllt werden können.
  • Es wird auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Aktualisierung und einer Arzneimittelverordnung in einer Behandlung abgestellt.
  • Die Leistung nach Nr. eMP ist einmal je Sitzung abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 stellt auf das Zusammenspiel des Aktualisierungsvorgangs eines eMP mit einem elektronischen Notfalldatensatz (NFD) ab.
  • Sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen eine Aktualisierung des eMP erfolgt, auch für den NFD von Relevanz ist, soll dieser ebenfalls aktualisiert werden, wenn der Versicherte über einen solchen verfügt und der Aktualisierung auch insoweit zustimmt bzw. diese verlangt.
  • In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung Ziffer 3 regelt das Erfordernis der Einwilligung des Versicherten vor dem Zugriff auf die Daten des eMP. Rechtsgrundlage hierfür ist § 359 Abs. 2 i. V. m. § 339 Abs. 1 SGB V, wonach Vertragszahnärzte auf den Medikationsplan des Versicherten nur nach dessen vorheriger Einwilligung zugreifen dürfen.
  • Der Vertragszahnarzt dokumentiert die Einwilligung des Versicherten in der Patientenakte.
  • Die Leistung nach Nr. eMP wird mit 3 BElVlA-Punkten bewertet.

 

Sonstiges:

  • Die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte auf der einen Seite und die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans oder des Notfalldatensatzes auf der anderen Seite stellen jeweils eigenständige Tätigkeiten dar. die getrennt voneinander zu betrachten sind.
  • Daraus folgt, dass die Leistungen ePA2, eMP und NFD je nach Situation auch in Kombination erbracht werden können. So erfolgt beispielsweise die Aktualisierung eines eMP auf der elektronischen Gesundheitskarte über die Leistung eMP.
  • Eine zusätzlich — unter Umständen auch in derselben Sitzung — durchgeführte Aktualisierung des eMP in der elektronischen Patientenakte ist als Aktualisierung der elektronischen Patientenakte anzusehen, für die die
  • Leistung nach Nr. ePA2 abgerechnet werden kann.

 

Stand 06.12.2021

Kommentarquelle:
Bewertungsausschuss für zhanärztliche Leistungen

Gerichtsurteile

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