2697 Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen als selbst. Leistung

Gebührenziffer:
2697
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
39
Abrechenbar je:
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Kommentare / Hinweise

  1. geklebte oder ligierte Außenbögen zur Fixation von subluxierten Zähnen, abrechenbar je Frontzahnbereich oder Kieferhälfte
  2. nicht abrechenbar sind Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ
  3. zzgl. Materialkosten gem. § 10 GOÄ
  4. Bei Verletzungen des Gesichtsschädels/Kiefergelenkserkrankungen erfolgt die Abrechnung auf dem KBR-Abrechnungsformular.

Privat abrechnen

Punktzahl:
350
(1) 20,40 (2.3) 46,92 (3.5) 71,40
Abrechenbar je:
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Leistungsinhalt

  • GOÄ Nr. 2697 ist berechenbar für Ligaturenverbände aus Draht, ggf. kunststoffverstärkt, und die Fixierung von Knochenspänen mit Hilfe von Osteosyntheseschrauben.

Kommentare

  1. Nach der Nr. Ä 2697 können auch Ligaturenverbände aus Draht, ggf. verstärkt durch Kunststoff, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden.
  2. Alle selbstständig verankernden, verblockenden oder verbindenden Hilfsmittel können nach der Nr. Ä 2697 berechnet werden.
  3. Die Kosten für das verwendete Material sind zusätzlich berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss