Gebührenziffer:
2697
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
39
Abrechenbar je:
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Kommentare / Hinweise
- geklebte oder ligierte Außenbögen zur Fixation von subluxierten Zähnen, abrechenbar je Frontzahnbereich oder Kieferhälfte
- nicht abrechenbar sind Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ
- zzgl. Materialkosten gem. § 10 GOÄ
- Bei Verletzungen des Gesichtsschädels/Kiefergelenkserkrankungen erfolgt die Abrechnung auf dem KBR-Abrechnungsformular.
Privat abrechnen
Punktzahl:
350
(1) 20,40 €
(2.3) 46,92 €
(3.5) 71,40 €
Abrechenbar je:
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Leistungsinhalt
- GOÄ Nr. 2697 ist berechenbar für Ligaturenverbände aus Draht, ggf. kunststoffverstärkt, und die Fixierung von Knochenspänen mit Hilfe von Osteosyntheseschrauben.
Kommentare
- Nach der Nr. Ä 2697 können auch Ligaturenverbände aus Draht, ggf. verstärkt durch Kunststoff, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden.
- Alle selbstständig verankernden, verblockenden oder verbindenden Hilfsmittel können nach der Nr. Ä 2697 berechnet werden.
- Die Kosten für das verwendete Material sind zusätzlich berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss