2702 Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten

Gebührenziffer:
2702
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten (auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten), je Kiefer

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
34

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Art der Maßnahme
  • Indikation für die Leistung
  • Aufklärung des Patienten
Abrechenbar je:
Kiefer

Leistungsinhalt

  • Wiederanbringung einer gelösten Apparatur
  • kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten
  • Entfernung von (festsitzenden) Schienen oder Stützapparaten
  • Entfernung von semipermanenten Schienungen nach Nr. K 4

Kommentare / Hinweise

  1. abrechenbar je Kiefer
  2. zusätzlich berechenbar sind Praxisverbrauchsmaterial (Abformmaterialien, Kunststoff, Draht, weitere Schienungs- und Fixationselemente), Versandkosten an das gewerbliche Labor, Zahntechnische Leistungen: Material- und Laborkosten z.B. für Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen oder Schienen/Schienungen
  3. Die GOÄ Nr. 2702 ist abrechenbar für die Wiederanbringung einer gelösten Apparatur.
  4. Die Wiederbefestigung festsitzender Apparaturen und Schienen nach den GOÄ Nrn. 2697, 2698 oder 2699 und die Wiederbefestigung festsitzender intra- und extraoraler Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen im Sinne von fest eingegliederten Verbandsplatten (nach den Nrn. 2700 bzw. 2701) ist nach der Nr. 2702 abrechenbar. Hierunter ist nicht die Wiedereingliederung einer herausnehmbaren Verbandsplatte nach Nr. 2700 zu verstehen.
Kommentarquelle:
LRW

Privat abrechnen

Punktzahl:
300
(1) 17,49 (2.3) 40,22 (3.5) 61,20
Abrechenbar je:
Kiefer

Leistungsinhalt

  • Wiederanbringung gelöster Schienen
  • kleine Änderungen an Schienen
  • Teilerneuerung von Schienen
  • Entfernen von Schienenverbänden

Kommentare

  1. abrechenbar je Kiefer
  2. zusätzlich berechenbar sind Praxisverbrauchsmaterial (Abformmaterialien, Kunststoff, Draht, weitere Schienungs- und Fixationselemente), Versandkosten an das gewerbliche Labor, Zahntechnische Leistungen: Material- und Laborkosten z.B. für Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen oder Schienen/Schienungen
  3. Die GOÄ Nr. 2702 ist abrechenbar für die Wiederanbringung einer gelösten Apparatur.
  4. Die Wiederbefestigung festsitzender Apparaturen und Schienen nach den GOÄ Nrn. 2697, 2698 oder 2699 und die Wiederbefestigung festsitzender intra- und extraoraler Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen im Sinne von fest eingegliederten Verbandsplatten (nach den Nrn. 2700 bzw. 2701) ist nach der Nr. 2702 abrechenbar. Hierunter ist nicht die Wiedereingliederung einer herausnehmbaren Verbandsplatte nach Nr. 2700 zu verstehen.
  5. Für das Entfernen der Schienenverbände kann je Kiefer die Nr. Ä2702 berechnet werden.
  6. Diese Gebühr kann auch für die Entfernung semipermanenter Schienungen nach Nr. 7070 berechnet werden.
  7. VG Stuttgart (Az. 12 K 3839/12) vom 24.04.2014: "Obwohl sich die GOÄ-Nr. Ä2702 im Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie", Unterabschnitt "IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie" befinde, kann sie auch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung angesetzt werden. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 5 GOZ. Danach wird unter anderem der Zugriff auf die GOÄ-Nr. Ä2702 für Zahnärzte geöffnet."
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss