5280 Vollständige Unterfütterung einer Prothese

Punktzahl:
270
(1) 15,19 (2.3) 34,93 (3.5) 53,15
Gebührenziffer:
5280
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Vollständige Unterfütterung einer Prothese

Leistungsinhalt

  • Anatomische Abformungen, auch des Gegenkiefers (bei indirekter Unterfütterung)
  • Auftragen des selbsthärtenden Prothesenkunststoffs auf die Prothesenbasis, Glätten und Polieren bei direkter Unterfütterung
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einfügen
  • Einproben
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Angabe des unterfütterten Kiefers
  • Abformmaterial
  • Eventuelle Korrekturen
  • Kontrolle nach dem Einsetzen und Ergebnis

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwendige Abformung beim Vorliegen von bindegewebig veränderten oder fehlenden Tubera.
  2. Erschwerte Umgestaltung/Wiederherstellung aufgrund vorhergehender umfangreicher chirurgischer Maßnahmen.
  3. Erhöhte Umstände aufgrund Vorliegens von Stellungsanomalien.
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erschwertem Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen.

Abrechenbar je

Prothese

Abrechnungsbestimmungen

  • Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.
  • Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Vollständige Unterfütterungen gleichen die Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus.
  2. Diese entsteht u. a. durch Atrophie des Kieferkamms, nach Zahnentfernungen oder operativen Eingriffen am Kieferknochen.
  3. Die Maßnahmen umfassen die gesamte Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes.
  4. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil-, Total-, Deck- oder Defektprothese handelt.
  5. Bei Leistungen nach dieser Nummer wird kein Funktionsrand angelegt.
  6. Vollständige Unterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbsthärtendem Prothesenkunststoff) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden.
  7. Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
  8. Vollständige Unterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden.
  9. Die Berechnung der Nummer 5280 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
  10. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Unterfütterung berechnungsfähig. 
Kommentarquelle:
BZÄK