5290 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer

Punktzahl:
450
(1) 25,31 (2.3) 58,21 (3.5) 88,58
Gebührenziffer:
5290
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer

Leistungsinhalt

  • Anatomische Abformungen, auch des Gegenkiefers (bei indirekter Unterfütterung)
  • Auftragen des selbsthärtenden Prothesenkunststoffs auf die Prothesenbasis, Glätten und Polieren bei direkter Unterfütterung
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einfügen
  • Einproben
  • Nachkontrolle Korrekturen

Dokumentation

  • Befund / Indikation
  • Angabe des unterfütterten Kiefers
  • Abformmaterial
  • eventuelle Korrekturen
  • Kontrolle nach Einsetzen und Ergebnis

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erschwerende Umstände aufgrund Mobilitätseinschränkung der Mund-, Kiefer- und Gesichtsmuskulatur.
  2. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Einbeziehung von Doppelkronen, Implantaten und Wurzelkappen.
  3. Erheblich erschwerende Umstände aufgrund fehlender Tubera maxillae.
  4. Erhöhte Schwierigkeit bei der Abformung aufgrund des besonders hohen Mundbodens.

Abrechenbar je

je OK-Prothese

Abrechnungsbestimmungen

  • Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.
  • Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Vollständige Unterfütterungen gleichen die Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus.
  2. Diese entsteht u. a. durch Atrophie des Kieferkamms, nach Zahnentfernungen oder operativen Eingriffen an der Schleimhaut oder am Kieferknochen.
  3. Maßnahmen nach dieser Nummer umfassen die gesamte Basis eines abnehmbaren Oberkieferzahnersatzes.
  4. Dabei kann es sich um eine Teil-, Total- oder Deckprothese handelnTotal- oder Deckprothese, aber auch um eine Teilprothese handeln, die mit einem Funktionsrand versehen werden soll.
  5. Derartige Unterfütterungen werden im indirekten Verfahren nach Abformung(en) z. B. mit Silikon durchgeführt, können im Einzelfall jedoch auch direkt unter Verwendung von selbsthärtendem Prothesenkunststoff erfolgen.
  6. Vollständige Unterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden.
  7. Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann die notwendige Abformung mittels Aufbringen von weichbleibenden Materialien über einen längeren Zeitraum (mehrere Stunden bis Tage) erfolgen, um die funktionelle Randgestaltung unter den für den Patienten üblichen Belastungssituationen zu ermöglichen.
  8. Ebenfalls kann die Rebasierung einer Oberkieferprothese nach dieser Nummer berechnet werden, sofern auch ein Funktionsrand angelegt wird.
  9. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Unterfütterung berechnungsfähig.
  10. Die Berechnung der Nummer 5290 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
  11. Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK