Einarbeiten von Lokatoren in vorh. ZE RiLi 36 erfüllt GKV

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
Analogleistung
BEL II
BEB '97
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Fallbeschreibung/ Dokumentation

01.07. Der GKV-Patient erscheint zur Untersuchung.  Die Implantation in Regio 43, 33 und Freilegung der Implantate ist zuvor erfolgt, es sollen nun Lokatoren in die vorhandene Prothese eingearbeitet werden. Ein atrophierter Kiefer nach der ZE Richtlinie 36 b liegt vor. Es werden Abdrücke im OK und UK genommen für einen offenen individuellen Löffel.

03.07. Die Gingivaformer werden ausgeschraubt, es wird ein Abdruck mit dem individuellen offenen Löffel genommen. In die vorhandene Prothese werden Lokatoren eingearbeitet. Kugelknopfverbindungen werden auf den Implantaten verschraubt.

TP                
R                
Bf              f
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
Bfeeeee ee eeeeef
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
03.07.UKAnalog
Abdruck mit individuellem Löffel für Suprakonstruktion gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)10
03.07.UKBEMA
100b(i)
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges15050
03.07.42,32,GOZ
5030
Wurzelkappe mit Stift21483166.81
03.07.42,32GOZ
5080
Verbindungselement223025.87
03.07.42,32GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase231335.21
Gesamt: 295.89

Berechnungsfähige Materialien

  • Abdruckmaterial
  • Abdruckpfosten
  • Konfektionierte Anker

Hinweise zur Abrechnung

Löst folgende Festzuschüsse aus:

7.7

Versorgungsform: gleichartige Versorgung.

Im vorliegenden Fall trifft die ZE Richtlinie 36b des Gemeinsamen Bundesausschusses zu:

V. Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)

36. Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung: ….

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer

Aufgrund dieser Bestimmung wird für das Einarbeiten der Lokatoren in die vorhandene Prothese die BEMA-Nr. 100bi (Reparatur mit Abdruck) angesetzt. Alle zahntechnischen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Einarbeitung stehen, werden anhand der BEL II Liste berechnet

Zu beachten ist außerdem die Richtlinie 38.

38. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente gehören nicht zur Regelversorgung bei Suprakonstruktionen.

Alle Leistungen die mit den Verbindungselementen im Zusammenhang stehen, werden in der GOZ berechnet, die entsprechenden zahntechnischen Leistungen anhand der BEB- Listen.

Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 5170 lautet: Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer.“

Im vorliegenden Fall wird der individuelle Abdruck nicht aus Gründen ungünstiger Zahnbogen- oder Kieferformen o.ä. angefertigt, sondern aufgrund einer speziellen Abdruckmethode. Der zusätzliche Aufwand kann hier in der Wahl einer passenden Analog-Position abgegolten werden.

Da die Krankenkassen sich das Recht vorbehalten einem Gutachter zur Klärung der Frage, ob ein unter der Nummer 36 genannter Ausnahmefall vorliegt, vorbehalten, empfiehlt es sich den Heil- und Kostenplan vor Beginn der Arbeit zur Bewilligung an die Krankenkasse zu übermitteln.