Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
01.07. Der GKV-Patient erscheint zur Untersuchung. Die Implantation in Regio 43, 33 und Freilegung der Implantate ist zuvor erfolgt, es sollen nun Lokatoren in die vorhandene Prothese eingearbeitet werden. Ein atrophierter Kiefer nach der ZE Richtlinie 36 b liegt vor. Es werden Abdrücke im OK und UK genommen für einen offenen individuellen Löffel.
03.07. Die Gingivaformer werden ausgeschraubt, es wird ein Abdruck mit dem individuellen offenen Löffel genommen. In die vorhandene Prothese werden Lokatoren eingearbeitet. Kugelknopfverbindungen werden auf den Implantaten verschraubt.
TP | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
B | f | f | ||||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | f | e | e | e | e | e | e | e | e | e | e | e | e | f | ||
R | ||||||||||||||||
TP |
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.07. | BEMA 01 | Eingehende Untersuchung | 1 | 18 | 18€ | |
03.07. | UK | Analog | Abdruck mit individuellem Löffel für Suprakonstruktion gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition) | 1 | 0 | |
03.07. | UK | BEMA 100b(i) | Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges | 1 | 50 | 50€ |
03.07. | 42,32, | GOZ 5030 | Wurzelkappe mit Stift | 2 | 1483 | 166.81€ |
03.07. | 42,32 | GOZ 5080 | Verbindungselement | 2 | 230 | 25.87€ |
03.07. | 42,32 | GOZ 9050 | Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase | 2 | 313 | 35.21€ |
Berechnungsfähige Materialien
- Abdruckmaterial
- Abdruckpfosten
- Konfektionierte Anker
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
Löst folgende Festzuschüsse aus:
7.7
Versorgungsform: gleichartige Versorgung.
Im vorliegenden Fall trifft die ZE Richtlinie 36b des Gemeinsamen Bundesausschusses zu:
V. Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)
36. Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung: ….
b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer
Aufgrund dieser Bestimmung wird für das Einarbeiten der Lokatoren in die vorhandene Prothese die BEMA-Nr. 100bi (Reparatur mit Abdruck) angesetzt. Alle zahntechnischen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Einarbeitung stehen, werden anhand der BEL II Liste berechnet
Zu beachten ist außerdem die Richtlinie 38.
38. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente gehören nicht zur Regelversorgung bei Suprakonstruktionen.
Alle Leistungen die mit den Verbindungselementen im Zusammenhang stehen, werden in der GOZ berechnet, die entsprechenden zahntechnischen Leistungen anhand der BEB- Listen.
Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 5170 lautet: Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer.“
Im vorliegenden Fall wird der individuelle Abdruck nicht aus Gründen ungünstiger Zahnbogen- oder Kieferformen o.ä. angefertigt, sondern aufgrund einer speziellen Abdruckmethode. Der zusätzliche Aufwand kann hier in der Wahl einer passenden Analog-Position abgegolten werden.
Da die Krankenkassen sich das Recht vorbehalten einem Gutachter zur Klärung der Frage, ob ein unter der Nummer 36 genannter Ausnahmefall vorliegt, vorbehalten, empfiehlt es sich den Heil- und Kostenplan vor Beginn der Arbeit zur Bewilligung an die Krankenkasse zu übermitteln.