Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Erneuerung der Teleskopkrone 25
25.07.:Nach Symptombezogener Untersuchung zeigt sich, dass die Teleskopkrone am Zahn 25 erneuerungsbedürftig sind. Infiltrationsanästhesie. Abnahme der Primärkrone 25 und Aufbaufüllung, adhäsiv. Präparation des Zahnes 25 mit Abformung des Zahnes und Herstellung einer provisorischen Krone welche temporär zementiert wurde. Abformung der Prothese für das neue Sekundärteil und die neue Verblendung.
28.07.: Pat. kommt zum Einsetzen: Provisorische Krone abgenommen, Stumpf gereinigt und Primärteleskop adhäsiv zementiert. Teleskopprothese ein probiert und angepasst. Pat. ist zufrieden
TP | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
B | f | e | e | e | t | t | t | e | tw | e | e | f | ||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
TP |
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
25.07. | GOÄ Ä5 | Symptombezogene Untersuchung | 1 | 80 | 4.66€ | |
25.07. | GOÄ Ä1 | Beratung, auch telefonisch | 1 | 9 | 9€ | |
25.07. | 25 | GOZ 0090 | Intraorale Infiltrationsanästhesie | 1 | 60 | 3.37€ |
25.07. | 25 | GOZ 2290 | Entfernung Inlay / Krone oder Trennung Brückenglied o.Ä. | 1 | 180 | 10.12€ |
25.07. | 25 | GOZ 2180 | Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone, 1x je Zahn | 1 | 150 | 8.44€ |
25.07. | 25 | GOZ 2197 | Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) | 1 | 130 | 7.31€ |
25.07. | 25 | GOZ 2270 | Provisorische Krone, direktes Verfahren mit Abformung | 1 | 270 | 15.19€ |
27.07. | 25 | GOZ 4050 | Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn, Implantate , Brückenglieder | 1 | 10 | 0.56€ |
27.07. | 25 | GOZ 5040 | Teleskopkrone / Konuskrone (als Brücken- / Prothesenanker) | 1 | 2605 | 146.51€ |
27.07. | 25 | GOZ 2197 | Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) | 130 | 0 |
Berechnungsfähige Materialien
Abformmaterial,
Material für provisorische Versorgung
Anästhetikum
+ Metallkosten
+ Legierung, Lot
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
Kommentar des BZÄK zur 5040 (Stand Jan. 2021)
- Die Leistung umfasst die Versorgung eines Zahnes oder eines Implantats mit einer Teleskop- oder Konuskrone (verblendet oder unverblendet bzw. jeder anderen zahntechnischen Ausführung) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese oder Deckprothese
- Beim Vorliegen einer abnehmbaren Brücke, die mittels Teleskop- oder Konuskronen mit dem Restgebiss verbunden ist, wird jede einzelne Doppelkrone nach der Nummer 5040 berechnet.
- Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
- Die den Nummern 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus.
- Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor:
- Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs-, jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.
- Wird eine Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Verbindungselement versehen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig.
- Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach der Nummer 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der analog zu bewertenden Erneuerung einer Primärkrone.
- Mesostrukturen aller Art, also Zwischenelemente zum Ausgleich von Pfeilerdivergenzen, sind im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht aufgeführt und werden analog berechnet.
- Die alleinige Erneuerung eines Innenteleskops ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben und ist daher nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.
- In diesem Fall ist auch die Nummer 5080 für die Herstellung der Verbindung zum alten Außenteleskop berechnungsfähig.