Befundbeschreibung
An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• Verbrauchsmaterial Praxis
Betrag ohne Bonus
Kombinierbar mit
Kommentare / Hinweise
KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2022)
- Die Befunde dieser Befundklasse (Regelversorgung: festsitzender Zahnersatz) lösen nur dann einen Festzuschuss nach den Nrn. 2.1 bis 2.7 (2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7) aus, wenn je Kiefer höchstens vier Zähne fehlen und bei ansonsten geschlossener Zahnreihe keine Freiendsituation vorliegt.
- Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Fehlen mehr als vier Zähne je Kiefer, besteht außer in den Fällen der Kombination der Festzuschussbefunde 3.1 mit 2.1 bzw. 2.2 (nur Oberkiefer) nur Anspruch auf den Festzuschuss nach Befundklasse 3 (3.1, 3.2).
- Fehlen in einer Freiendsituation außer den Zähnen 7 und 8 weitere Zähne (z.B. Zahn 6), liegt unabhängig der Versorgungsnotwendigkeit eine Freiendsituation vor; Festzuschüsse der Befundklasse 2 sind nicht ansetzbar.
- Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann (siehe Teil A Nr. 1 der Festzuschuss-Richtlinien).
- Neben dem Befund Nr. 2 sind für die an die Lücke angrenzenden Zähne Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 (1.1, 1.2, 1.3) nicht ansetzbar. Das gilt auch bei Freiendbrücken für den Pfeilerzahn neben dem lückenangrenzenden Pfeilerzahn.
- Für erneuerungsbedürftige Kronen, Brücken und Prothesen auf Implantaten (Suprakonstruktionen) gilt die Befundgruppe 7 (7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6, 7.7). Es gibt eine Ausnahme: Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen (Hybridkonstruktionen) werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt (siehe Teil A Nr. 1 der Festzuschuss-Richtlinien). In diesen Fällen sind Befunde der Befundklasse 2 ansetzbar, wenn Ankerkronen durch Implantate getragen werden.
Kriterium des Befundes 2.5 ist die klinische Situation einer an eine durch die Regelversorgung Brücke zu versorgende Lücke angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn.
Diese weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn kann somit an zahnbegrenzte Lücken mit einem fehlenden Zahn (Befund 2.1), mit zwei fehlenden Zähnen (Befund 2.2), mit drei fehlenden Zähnen (Befund 2.3), ggf. auch an eine weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn (Befund 2.5) angrenzen.
Auslegungsschwierigkeiten bereitet die Formulierung des Festzuschusses 2.5 hinsichtlich der Frage, ob der Befund 2.5 nur neben einem Befund nach 2.1, 2.2 oder 2.3 angesetzt werden darf, oder ob auch Konstellationen möglich sind, bei denen der Befund 2.5 neben einem weiteren Befund 2.5 zum Tragen kommt.
Eine solche Konstellation bestünde z. B. in folgendem Fall:
–
fehlend der Zahn 41 → hierfür Befund 2.1
–
fehlend der Zahn 32 → hierfür Befund 2.5
–
fehlend der Zahn 34 → hierfür ein weiteres Mal Befund 2.5
Die Beantwortung der Frage, ob dies möglich ist oder nicht, ergibt sich aus der Leseweise der Formulierung des Festzuschusses 2.5:
Liest man „an EINE Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke“ und interpretiert man das Wort „eine“ als Zahlangabe, so ergibt sich hieraus, dass eben nur EINE Lücke unmittelbar angrenzen darf und somit ein zweimaliger Ansatz des Festzuschusses 2.5 im Rahmen einer Brückenversorgung nicht möglich ist.
Bei dieser Interpretation muss dann der Festzuschuss 3.1 angesetzt werden, da es sich hierbei dann um zahnbegrenzte Lücken handelt, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 entsprechen.
Die andere Interpretation der Formulierung des Festzuschusses 2.5 liest das Wörtchen „eine“ unbetont. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur eine LÜCKE mit einem fehlenden Zahn, die unmittelbar angrenzt, gefordert ist. In diesem Fall ist der zweimalige, im Extremfall dreimalige Ansatz des Festzuschusses 2.5 möglich.
Eine allgemeingültige Vorgabe der Leseweise der Formulierung des Festzuschusses 2.5 existiert nicht, jedoch hat es sich herausgestellt, dass häufiger der Interpretation „an EINE Lücke“ gefolgt wird. Im Zweifelsfall ist es angebracht, sich die Auskunft der jeweiligen KZV bzw. Vertragspartner auf Landesebene einzuholen. Vor dem Hintergrund der Entwicklung dieses Befundes und den intendierten Einschränkungen bei mehrspannigen Brücken gehen die KZVen in der Regel davon aus, dass es sich bei dem Wort „eine“ um ein Zahlwort handelt. Somit sind mehr als zweispannige Brücken kein Bestandteil der Regelversorgung.
Nach den Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Indikation für eine Brücke unter anderem statische und funktionelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies kann auch die Einbeziehung eines zusätzlichen Pfeilers in eine Brückenversorgung erforderlich machen.
Die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 der Festzuschuss-Richtlinien nimmt zwar keinen expliziten Bezug auf diese Versorgungsnotwendigkeit. Aber die Vertragspartner sind übereingekommen, dass die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 auch die Notwendigkeit zur Einbeziehung eines weiteren Pfeilerzahns zur verbesserten Stabilität und Retention einer Brücke umfasst.
Zur Kennzeichnung ist auch für diesen zahnärztlichen Befund das neu eingeführte Befundkürzel "ur" zu verwenden.
Nicht lückenangrenzende Pfeilerzähne, die mit einer Krone versorgt werden, die ihrerseits mit der Brückenversorgung verblockt ist, ändern nicht die Versorgungsform und damit auch nicht die Zuordnung zu Regelversorgung oder gleich- und andersartigem Zahnersatz. Die verblockten Kronen sind abrechnungstechnisch als Einzelkrone zu werten, weil Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen dem Befund Nr. 1.1 zugeordnet sind.