123b Kontrolle eines Lückenhalters, je Behandlungsquartal

BEMA Bewertungszahl:
14
BEMA Nr.:
123b
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Kontrolle eines Lückenhalters, je Behandlungsquartal

Leistung

  • Kontrolle eines herausnahmbaren Lückenhalters

Dokumentation

  • Kiefer
  • Kontrollergebnis
  • angeratene Tragedauer

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. sind.

Abrechenbar je:
Behandlungsquartal

Abrechnungsbestimmungen

1. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach Nrn. 123 a oder 123 b nicht abrechnungsfähig.

2. Neben einer Leistung nach Nr. 123 a sind Material- und Laboratoriumskosten abrechnungsfähig.

3. Für eine Leistung nach Nr. 123 a ist kein Behandlungsplan nach Nr. 5 abrechnungsfähig.

4. Neben einer Leistung nach Nr. 123 a kann ein Orthopantomogramm abgerechnet werden, wenn es nicht bereits erbracht wurde. Andere Röntgenaufnahmen sind daneben nicht abrechnungsfähig.

Zusatzleistung abrechenbar

wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
u.v.m.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- während laufender kieferorthopädischen Behandlung (119/120)
- für Kontrolle festsitzender Lückenhalter
- Röntgenleistungen außer Ä935d

Kommentare / Hinweise

KZBV-Kommentar zu den Bema-Nrn. 123a und 123b

  • Herausnehmbare Geräte zum Offenhalten von Lücken infolge Milchzahnverlustes sind nach Nr. 123a abrechnungsfähig. In diesen Fällen können Maßnahmen auch vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels angezeigt sein. Röntgenaufnahmen sind neben dem Lückenhalter grundsätzlich nicht abrechnungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur für das Orthopantomogramm, sofern dieses nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angefertigt worden ist.
  • Wie schon bisher kann für diese Leistung kein Behandlungsplan abgerechnet werden. Die Abrechnung der Nrn. 119/120 ist nicht möglich. Für den Zeitraum, für den der Lückenhalter eingesetzt wird, ist die Kontrolle je Behandlungsquartal nach Nr. 123b abrechnungsfähig.
  • Die Bema-Nr. 123a/b ist grundsätzlich zu 100% als Sachleistung abzurechnen.
Kommentarquelle:
KZBV

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Herausnehmbare Lückenhalter im Seitenzahngebiet.
  2. Röntgendiagnostik der nachfolgenden permanenten Zähne ist erforderlich.
  3. Abrechenbar nur einmal je Kiefer auch bei mehreren Lücken.

Gerichtsurteile

Beschlossen durch