Beschreibung
Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht.
Leistung
Dokumentation
- Grund des Besuchs - Anforderung dokumentieren
- Angabe des Besuchsortes und der zurückgelegten Wegstrecke
- Inhalt der Beratung
- eingehende Untersuchung
Abrechnungsbestimmungen
- Zu den Einrichtungen zählen stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen.
- Die Leistungen nach Nrn. 153a und 153b sind neben den Leistungen nach Nrn. 151, 152a, 152b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nrn. 153a und 153b können zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden.
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Neben den Nrn. 151, 152a/b und 153a/b BEMA sind Wegegeld oder eine Reiseentschädigung, ggf. anteilig, abrechenbar.
Zu IV. Fassung der Gebührennummern 151 bis 155, 171, 172: Die Besuchsgebühr nach BEMA-Nr. 151 wird aufgewertet.
Der Bewertungsausschuss geht davon aus, dass über diese Gebührennummer vorrangig Einzelbesuche abgerechnet werden, die für den Zahnarzt - besonders im privaten, häuslichen Umfeld des Ver sicherten - mit einem höheren Aufwand verbunden sind. Demgemäß wird in BEMA Nr. 152 für weitere Besuche, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgen, differenziert, ob diese in derselben häuslichen Gemeinschaft (dann BEMA-Nr. 152a) oder in derselben Einrichtung (dann BEMA-Nr. 152b) erfolgen. In den Abrechnungsbestimmungen wird der Begriff der häuslichen Gemeinschaft konkretisiert und klargestellt, dass die Gebühr nach Nr. 152a nur abrechnungsfähig ist für Versicherte, die in dersel ben Privatwohnung des nach Nr. 151 aufgesuchten Versicherten leben.
Unter dem Begriff der Einrichtung i. S. d. Gebühr nach Nr. 152b sind z. B. betreute Wohngemeinschaften und stationäre Pflegeeinrichtungen zu verstehen, in denen Besuche in Abgrenzung zu BEMA-Nr. 153 nicht im Sinne einer regelmäßigen Tätigkeit zu vorab festgelegten Zeiten erfolgen. In der Systematik hieran anknüpfend wird künftig die BEMA-Nr. 153 für regelmäßige Besuche in stationären Einrichtungen ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags herangezogen und differenziert nach dem Aufsuchen eines Versicherten und den in diesem Zusammenhang erfolgenden Besuchen weiterer Versicherter in dieser Einrichtung. In den Abrechnungsbestimmungen wird klargestellt, dass die Gebührennummern 153a und 153b abrechnungsfähig sind für Versicherte in einer stationären Pflegeeinrichtung sowie für Versicherte, die in einer Einrichtung untergebracht sind, in der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, und insoweit gemäß § 71 Abs. 4 SGB XI nicht unter den Begriff der Pflegeeinrichtung i. S. v. § 71 Abs. 2 SGB XI fallen. Für Besuche in Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags wird die Trennung zwischen Erst- und zusätzlichem Besuch in den Gebührennummern 154 und 155 unverändert beibehalten. Lediglich wird die Bewertung der BEMA-Nr. 154 angehoben.
Die Gebührennummern 171a und 171b werden als Zuschläge für Besuche nach BEMA-Nrn. 151 und 152 deklariert. Der Zuschlag nach Nr. 171a wird aufgewertet. In den Gebührennummern 172a und 172b bleiben Zuschläge für Besuche in Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags gemäß BEMA-Nrn. 154 und 155 erhalten. Auch hier erfolgt eine Höherbewertung, die einen Anreiz geben soll, Kooperationen mit Pflegeeinrichtungen einzugehen und aufrecht zu erhalten.