Leistungsinhalt
Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung
Hierzu zählen:
- Einarmige Klammer
- Inlayklammer
- Interdental-Knopfklammer
- Approximalklammer
- Bonyhardklammer ohne Auflage
- gebogene Lösungshilfe für Kombinationszahnersatz.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
• Anzahl der einfachen gebogenen Halte- / Stützvorrichtungen
Herstellungsort:
• Eigenlabor (Name des ZT)
• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Beachte
• Auch bei der Herstellung von Schienen können sie anfallen, wenn deren Halt nicht anders zu gewährleisten ist.
• Im Zusammenhang mit der Herstellung von Zahnersatz kann die BEL-Nrn. 380 0 in der Regel nur bei Interimsprothesen angesetzt werden, für definitiven Zahnersatz sind nach den ZE-Richtlinien gegossene Halte- und Stützelemente zu verwenden (BEL-Nrn. 202 bis 205).
Verbrauchsmaterial
• Bisssilikon
Kommentare / Hinweise
- Die BEL-Nr. 380 0 umfasst alle Leistungen, die für die Verarbeitung einer einarmigen gebogenen Halte- oder Stützvorrichtung im Rahmen einer Neuanfertigung einer Prothese erforderlich sind, wie z. B. das Biegen, das Befestigen und Einarbeiten.
- Wird eine solche Halte- oder Stützvorrichtung in einen bestehenden Zahnersatz integriert, so fallen neben der Grundeinehit Instandsetzung nach BEL-Nr. 801 0, das Einarbeiten einer Klammer nach der BEL-Nr. 802 5, für ein gegenenfalls anzufertigendes Gegenlager aus Kunststoff das Basisteil aus Kunststoff nach der BEL-Nr. 802 4 und, falls erforderlich, eine Metallvebindung nach der BEL-Nr. 807 0 an.
- Die gebogene Lösungshilfe für Kombinationszahnersatz zählt nicht zu den Halte- oder Stützvorrichtungen, wurde aber wegen des vergleichbaren Aufwandes in die BEL-Nr. 380 0 integriert.
Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Hierzu zählen die Einarmige Klammer, Inlayklammer, Interdental-Knopfklammer, Approximalklammer, Bonyhard- klammer ohne Auflage, gebogene Lösungshilfe für Kombinationszahnersatz.
Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:
Unter welcher L-Nr. wird im Bereich KFO eine gebogene Auflage abgerechnet?
• Die Auflage als gebogenes Abstützelement ist unter der L-Nr. 750 0 abzurechnen, da sie unter der L-Nr. 750 0 benannt ist. Nur Halte- oder Abstützelemente, die nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L-Nrn. 750 0 und 751 0 benannt sind, können nach den L-Nrn. 380 0 oder 381 0 abgerechnet werden.