712 2 Sonderkunststoff KFO

BEL-Nr.:
712 2

Leistungsinhalt

• Verarbeitung von Sonderkunststoff bei KFO Geräten

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Indikation für Verwendung des Sonderkunststoffes
• Kieferangabe , Art der Apparatur
• Art /Hersteller des Weichkunststoffes
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechenbar je: 
je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

• nur bei zahnärztlichen Indikationsstellung abrechenbar.
• einmal je Kiefer abrechenbar.

• Material für Sonderkunststoff ist zusätzlch berechenbar

Beachte

• auf KFO Technik beschränkt

• kann nur bei vorliegender medizinischen Indiaktion, bspw. Materialunverträglichkeit, berechnet werden
• nur bei Neaunfertigungen oder Reparaturen von KFO Geräten möglich für Positioner, Aufbisse, Abschirmelemente

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Verbrauchsmaterial

• Kunststoff

Kommentare / Hinweise

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Verarbeitung von Sonderkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung eines KFO-Gerätes, FKO-Gerätes oder von Aufbissen und Abschirmelementen

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 712 2 ist nur bei zahnärztlichen Indikationsstellung abrechenbar.
Die L-Nr. 712 2 ist für die Verarbeitung von Sonderkunststoff einmal je Kiefer abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI