BEL-Nr.:
134 9
Leistungsinhalt
- Wiederbefestigen des Sekundärteils einer Teleskopkrone oder einer Konuskrone
- Wiederbefestigen eines Sekundärteils eines Konfektionsankers
- Wiederbefestigen eines konfektionierten oder individuellen Geschiebes bei geteilter Brücke
- Pin setzen, je Segment auch im Bereich des Kieferkammes
- Sekundärteil zur Wiederbefestigung vorbereiten
- Fügepassung über Hilfsteil, je Fügung
- formschlüssige Passung zur Fügung eines Sekundärteiles
- Sekundärteil an Basis
- Lötung, aufwendig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung
ggf.
- Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff
- Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren
- Vorlötung, unterschiedliche Metalle
- Lötung, einfach
- Lötmodell
- lotfreie Verbindung
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
Metalllegierung
Herstellungsort:
• Eigenlabor (Name des ZT)
• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
Die L- Nr. 134 9 ist für das Wiederbefestigen eines Sekundärteiles einer Teleskopkrone oder einer Konuskrone, eines Sekundärteils eines Kugelknopfankers oder eines konfektionierten oder individuellen Geschiebes bei geteilter Brücke abrechenbar.
Beachte
• nur für das Wiederbefestigen eines bereits vorhandenen Sekundärteleskops, oder eines in der Prothese vorhandenen Sekundärteilsvon einem Kugelknopfanker oder eines konfetionierten oder individuellen Geschiebes bei geteilter Brücke
Verbrauchsmaterial
• Abdruckmaterial
• evtl. prov. Krone
• evtl. prov. Krone
Kommentare / Hinweise
- Die BEL-Nr. 134 9 umfasst alle Leistungen, die für das Wiederbefestigen eines der aufgezählten Sekundärteile erforderlich sind. Muss dabei ein im Mund verbliebenes konfektioniertes Sekundärteil durch einen Platzhalter wiedergegeben werden, so ist dies als Platzhalter nach BEL-Nr. 002 2 je Sekundärteil abrechenbar. Muss ein im Mund verbliebenes individuelles Sekundärteil durch Kunststoff wiedergegeben werden, so ist dies mit der Verwendung von Kunststoff nach BEL-Nr. 002 3 je Sekundärteil abrechenbar.
Kommentarquelle:
VDZI