Ä399 Oraler Provokationstest

Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen

Beschreibung

Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien (einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen)

Privat abrechnen

Punktzahl:
200
(1) 11,66 (2.3) 26,81 (3.5) 40,80
Abrechenbar je:
je Sitzung

Leistungsinhalt

Dazu gehören folgende Tests:

  • Isometrie Kieferschließen, Kieferöffnen, UK nach links, UK nach rechts: Test für das generelle Vorhandensein einer Überdehnung einer Muskelgruppe. Bei positiver Antwort wird mit Muskelpalpation auf Schmerz der einzelnen Muskeln, die der zugehörigen Muskelgruppe der Isometrietestung angehören, weiteruntersucht.
  • Muskelpalpation auf Schmerz: Test für die genaue Lokalisation einer Überdehnung im Muskel.
  • Isometrie Zungen und Lippe: Es handelt sich um Provokationstests zur Aufdeckung orofazialer Dysfunktionen.
  • Kauen: Es handelt sich um einen eigenständigen Test der Kaufunktion mithilfe eines Substrates das durch Kauen zerkleinert und anschließend analysiert wird.
  • Mundbodenlängentest: Eigenständige Testung des Mundbodens durch eine Abfolge von Bewegungen, die unter Anweisung des Behandlers ausgeführt und von diesem in Hinsicht auf Einschränkungen analysiert werden müssen.
  • Provokationstests der Kieferbewegung durch passive Fortführung einer aktiven Bewegung.

Kommentare

Zahnärztekammer Berlin in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2023 (MBZ 9/23) : „Die Geb.‐Nr. 399 GOÄ: „Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel‐ oder Medikamentenallergien ‐ einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen“ ist zwar Zahnärzten formal zugänglich, steht aber im Kontext zu Allergietest u. dgl. Auch die Bewertung der ä399, die mit 200 Punkten (26,81 €, 2,3fach) viermal höher ist, als die der Geb.‐Nr. 0070 GOZ (50 Punkte, 6,47 €, 2,3fach), wäre unverhältnismäßig, da der Aufwand für einen Klopftest sicher nicht viermal höher ist als der für die Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrere Zähne einschließlich Vergleichstest. An der Unverhältnismäßigkeit der Bewertungen (0070/ä399) und der Zuordnung im Gebührenverzeichnis der GOÄ kann man ablesen, dass mit der ä399 kein Klopftest gemeint sein kann. Ein Klopf‐ oder Perkussionstest wäre mit der zugrundeliegenden Untersuchung, z. B. nach Geb.‐Nr. 5 GOÄ, „symptombezogene Untersuchung“ oder mit der Gebühr für eine eingehende Untersuchung nach Geb.‐Nr. 0010 GOZ abgegolten, löst aber keine gesonderte Gebühr aus.“
Die Perkussion (das Beklopfen) der Zähne gibt Aufschluss über eventuell vorliegende Erkrankungen (vgl. Abschnitt 1.2) der Pulpa oder des Parodontiums. Eine gesonderte Berechnung des Perkussionstestes nach der GOÄ-Nr. 399 ist nicht möglich. Der erste Teil deren Leistungslegende „Oraler Provokationstest“ könnte bei oberflächlicher Betrachtung die Berechnung nahelegen. Jedoch zeigt sich bei genauer Betrachtung auch des zweiten Teils der Leistungslegende „…, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien – einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen“, dass es sich beim oralen Provokationstest um einen Allergietest handelt, bei dem die zu testende Substanz dem Patienten auf oralem Wege (also nicht etwa über die Haut oder intravenös) zugeführt wird, um ggf. allergische Symptome zu provozieren. Die Leistung nach der GOÄ-Nr. 399 hat somit nichts mit einer zahnärztlichen Maßnahme im Mund, wie z. B. der Perkussionstestung oder auch der Vitalitätsprüfung (vgl. GOZ-Nr. 0070) an Zähnen, zu tun.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht