Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung und Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone 21 bei RiLi 36a - GKV
TP | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
B | sk | |||||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
TP |
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
27.07. | 21 | BEMA 24a(i) | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen | 1 | 25 | 25€ |
27.07. | 21 | BEMA 24b(i) | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen | 1 | 43 | 43€ |
Berechnungsfähige Materialien
Abformmaterial,
ggf. Material für provisorische Versorgung
Hinweise zur Abrechnung
Versorgungsform:
- Regelversorgung
Löst Festzuschuss aus:
- 1x 7.3
- 1x 7.4
Die ZE-Richtlinie 36a stellt eine Ausnahmeindikation dar, weshalb diese Reparatur Regelversorgung und keine Gleich- oder Andersartige Versorgung darstellt. Die Positionen sind nach BEMA und BEL II abzurechnen.
Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4.
Befund-Nr. 7.4 ist für das Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone ansetzbar. Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach Nr. 19 BEMA" ist bei den Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 in den FZ-Richtlinien abgebildet.
Die Erneuerung einer vestibulären Verblendung und das Wiedereinsetzen einer zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkrone durch Rezementierung oder Verschraubung ist bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß FZ-Richtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36a („... bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ...“) als Regelversorgung einzustufen.