1010 Mundhygienekontrolle, Dauer mindestens 15 Min., 3 x im Jahr

Punktzahl:
100
(1) 5,62 (2.3) 12,94 (3.5) 19,68
Gebührenziffer:
1010
Behandlungsbereich:
Prophylaxe

Beschreibung

Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten

Leistungsinhalt

Erhebung von Mundhygiene-Indizes (API, Quigley-Hein o. Ä.)
Erklärung der Ursache und Entstehung von Karies und Parodontose

  • Hinweise zu zahngesunder Ernährung
  • Zahnputztechniken und Interdentalraumreinigung demonstrieren
  • Fluorideempfehlung
  • Anfärben der Zähne
  • praktische Unterweisung mit individuellen Übungen
  • Motivierung des Patienten

Dokumentation

  • Zeitangabe
  • Beurteilung der Mundhygiene und des Gingivazustands (Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex)
  • Praktische Unterweisung und Art der individuellen Übungen (z.B. Zahnseide, Munddusche)
  • Motivation des Patienten
  • verwendetes Material zum Anfärben der Zähne
  • Aufklärung über Ursache und Vermeidung von Karies und Gingivitis

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen Anfertigung von umfangreichen Nachbefunden und Kontrolle, verbunden mit hohem Remotivationsaufwand.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund der Einbeziehung und dem Vergleich von Vorergebnissen in der Statuserhebung.
  3. Besonders zeitaufwändige Einübung verschiedener Techniken bei unterschiedlichsten Prädilektionsstellen.
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund schwer zu stillender Sulcusblutungen / tiefreichender Knochentaschen / starker Lockerungsgrade der Zähne.

  5. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund  von Verständigungsschwierigkeiten.

  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonderer anatomischer Zahnstellung und dadurch erschwerten Einübens der Anwendung von Hilfsmitteln.

Abrechenbar je

je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
  • Die Leistungen umfassen

          die Erhebung von Mundhygiene-Indizes

          das Anfärben der Zähne

          die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen

          die Motivierung des Patienten.

  • Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.

 

Teil B, Allgemeine Bestimmungen

Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.

  • Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können neben den präventiven Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

Die Leistung stellt eine Ergänzungsleistung zu Nummer 1000 dar und folgt dieser ggf.l in einer separaten Sitzung nach. Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann. Die Leistung schließt sich inhaltlich an die Leistung nach Nummer 1000 an und wird den individuellen Erfordernissen angepasst. Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar.

Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1010 erneut dreimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1010 erneut höchstens dreimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung mehr als dreimal innerhalb des Zeitraumsmedizinisch notwendig ist, ist die Leistung § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.

Im Übrigen stehen für andere Kontrollen und Unterweisungen durch den Zahnarzt die Beratungsleistung nach Nummer 1 oder 3 (GOÄ) ggf. als alleinige Leistung zur Berechnung zur Verfügung. Der Leistungsinhalt der Nummer 1010 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung(en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 1010 erbracht werden. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, z.B. dergestalt, dass eine Angabe erfolgt, die an demselben Tag berechnete Untersuchungsleistung habe der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und nicht Prophylaxezwecken (Unterweisung/ Kontrolle Übungserfolg) gedient.

Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygiene-status noch eine Leistung nach Nummer 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird. Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an  einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nummer 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.

Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

GOZ-Nrn. 1000 bis 1010
Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 1000 und 1010 bestehen aus den verschiedensten Einzelmaßnahmen, sind aber nicht schematisch, sondern einzelfallbezogen auszuführen. Die in beiden Leistungen vorgeschriebene Mindestzeit muss erfüllt sein, bei kürzeren Zeiten entsteht kein Vergütungsanspruch. Die Mindestzeit nach den GOZ-Nrn. 1000 und 1010 muss jeweils in einer Sitzung erfüllt sein; sie kann nicht aus mehreren Sitzungen mit kürzeren Zeiten zusammengerechnet werden. Die Einhaltung der Mindestzeit gilt als Indiz dafür, dass die Leistungen in der vom Verordnungsgeber gewollten Intensität und mit der fachlich erforderlichen Qualität erbracht wurden. Aufgrund des Befundes wird sich häufig eine Zahnreinigung nach GOZ-Nrn. 4050 und 4055 oder eine weiterführende prophylaktische Maßnahme nach GOZ-Nr. 1040 anschließen müssen. Sie zählt bei der nach den GOZ-Nrn. 1000 und 1010 vorgeschriebenen Mindestzeit nicht mit (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nrn. 100 und 101 GOZalt, S. 152).

Die GOZ-Nr. 1010 baut auf die Leistung nach der GOZ-Nr. 1000 auf. „Die Kontrolle des Übungserfolges“ (GOZ-Nr. 1010) bezieht sich direkt auf den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 1000. Die Kontrolle kann also nur in einer Folgesitzung erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, beide Gebührenpositionen nebeneinander zu berechnen.

Die Leistung nach GOZ-Nr. 1000 ist einmal, die nach GOZ-Nr. 1010 dreimal im Jahr berechnungsfähig. Das Jahr bezieht sich hier auf die Zeit ab der erstmaligen Berechnung der Gebührennummer, nicht auf das Kalenderjahr. Durch diese insgesamt viermalige berechnungsfähige Unterweisung im Laufe eines Jahres lässt sich ein verbesserter Mundhygienezustand auch mit nachhaltiger Wirkung erzielen. Für sich allein ergibt die Durchführung der Leistung nach GOZ-Nr. 1010 im Allgemeinen fachlich keinen Sinn. Wird regelmäßig nur GOZ-Nr. 1010 abgerechnet, muss der Eindruck entstehen, dass den fachlichen Erfordernissen nicht ausreichend Rechnung getragen und nur ein Weg gesucht wird, das Zeiterfordernis der GOZ-Nr. 1000 zu umgehen (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nrn. 100 und 101 GOZalt, S. 152).

Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können gemäß der 3. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 1020 neben den präventiven Leistungen nach den GOZ-Nr. 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (GOZ-Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ (GOÄ-Nrn. 1, 3, 5, 6, 34) nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen (siehe amtliche Begründung nach der GOZ-Nr. 1020). Dies ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Prophylaxeleistungen viele Merkmale der Beratung und eingehenden Untersuchung haben, so dass für die Letzteren kein Raum bleibt. Es ist auch nicht zulässig, die Abrechnungsbestimmungen dadurch zu umgehen, dass nach der insgesamt viermaligen Unterweisung im Laufe eines Jahres Beratungsleistungen an Stelle der GOZ-Nrn. 1000 oder 1010 berechnet werden (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nrn. 100 und 101 GOZalt, S. 152).

Kommentarquelle:
PKV

Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ Stand: 01.06.2015

Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 1000 GOZ ist mit Versicherten der GKV nach Vollendung des 30. Lebensmonats und bis Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht vereinbarungsfähig. Werden Leistungen erbracht, die über die Richtlinien und/oder  Abrechnungsbestimmungen des BEMA hinausgehen, ist die Nr. 1000 GOZ vereinbarungsfähig.

Erläuterungen/Hinweise
Die Nr. 1000 GOZ ist bei Kindern vor Vollendung des sechsten Lebensjahres neben der Nr. FU BEMA (Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat) nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme. Bei Versicherten, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Vereinbarung über die Leistung nach Nr. 1000 GOZ möglich, wenn die Leistung in einer anderen Frequenz indiziert ist, als sie bei vergleichbarer Leistung nach IP 1 oder IP 2 BEMA (je Kalenderhalbjahr einmal) vorgegeben ist.

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Für die Berechnung des Jahreszeitraums nach GOZ Nr. 1010 und 1020 ist auf den Zeitpunkt der Kontrolle des Übungserfolgs (Nr. 1010 der GOZ) bzw. auf die erstmalige Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche (Nr. 1020 der GOZ), abzustellen.

Beschlossen durch