Beschreibung
Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich der Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied
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Leistungsinhalt
- Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
- Reinigung der Zahnzwischenräume
- Entfernen des Biofilms
- Oberflächenpolitur
- Fluoridierungsmaßnahmen
Dokumentation
- Zahnangabe
- Besonderheiten (z.B. hartnäckige Verfärbungen, Nikotinverfärbungen)
- verwendetes steriles Intrumentarium (Scaler, Küretten, ZEG-Ansätze etc)
- verwendetes Material
- Zeitaufwand
Dokumentation (PDF)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand wegen fest anhaftenden und schwer zu entfernenden harten und weichen Belägen.
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand da Bereich wegen Schachtelstellung und Zahnengständen schwer zugänglich ist.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad bei der Entfernung sehr harter, alter Beläge, einschließlich Entfernung hartnäckiger Verfärbungen.
- Überdurchschnittliche Schwierigkeit und Zeitaufwand wegen interdentalem Stripping der Zähne, sowohl mesial und distal zur optimalen Reinigung.
- Erhöhter instrumenteller und Materialaufwand aufgrund Anwendung eines Pulverstrahlgerätes.
- Erhöhte Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand aufgrund Hypermobilität des Patienten.
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.
- Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den GOZ-Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.
- Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist eine häufig mit präventiver Zielsetzung oder im Vorfeld einer Parodontalbehandlung durchgeführte Maßnahme, die auch an qualifizierte zahnärztliche Fachangestellte delegiert werden kann.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die „Professionelle Zahnreinigung“ (PZR) ist ein Maßnahmenpaket zur systematischen Entfernung aller Arten von Belägen auf den Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen im supragingivalen und gingivalen Bereich der Zähne.
- Die PZR umfasst – abhängig von der individuellen Notwendigkeit – die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Politur aller zugänglichen Oberflächen und ggf. die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen. Die Leistung kann mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw. instrumenteller Unterstützung erbracht werden.
- Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die Reinigung von abnehmbarem Prothesen.
- Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nummer 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nummer 2010 ist neben der Nummer 1040 berechnungsfähig.
- Neben der PZR kann eine Fluoridierung (Nummer 1020) nicht separat berechnet werden. An Zähnen, die nicht mittels PZR behandelt wurden, gilt dieser Ausschluss nicht.
- Die Zahnsteinentfernung (Nummern 4050 und 4055) ist neben der PZR ebenfalls nicht berechnungsfähig, da ihr Leistungsinhalt von dieser Nummer umfasst ist. Auch die Kontrolle nach Zahnsteinentfernung oder nach PZR (Nummer 4060) ist neben dieser Nummer nicht berechnungsfähig.
- Parodontalchirurgische Maßnahmen (Nummern 4070, 4075, 4090 und 4100) betreffen den subgingivalen Bereich und dürfen an demselben Zahn neben der PZR ebenfalls nicht berechnet werden.
- Die PZR stellt ggf. eine Vorbehandlung für weitergehende Maßnahmen am Parodon - tium dar. Die subgingivale Belagentfernung im Sinne einer PZR, z. B. im Rahmen einer parodontalen Nachsorge, ist von dieser Nummer nicht umfasst und muss daher analog berechnet werden.
- Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen, Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
- Kontrollmaßnahmen bzw. Nachreinigungen in einer Folgesitzung können unter der Nummer 4060 berechnet werden.
Schnittstellen zwischen Bema und GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 1040 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
- Die Nr. 1040 GOZ ist neben der Nr. 107 BEMA (Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung) für dieselbe Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da sich die Leistungsinhalte überschneiden. Die Dokumentation der jeweils erbrachten Leistung ist sorgfältig durchzuführen.
- Für die erneute Erbringung und Abrechnung der "Professionellen Zahnreinigung" (PZR) bestehen, im Unterschied zur Zahnsteinentfernung nach den Nrn. 4050 und 4055 GOZ, keine zeitlichen Fristen.
Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (Februar 2013)
Die Herstellung hygienischer Verhältnisse in der Mundhöhle ist eine der sinnvollsten zahnärztlichen Behandlungen überhaupt.
Die seit dem 01.01.2012 geltende GOZ stellt unter diversen Gebührennummern einige Leistungen, die dieses Ziel verfolgen, zur Verfügung.
Gemessen an wissenschaftlichen Kriterien und tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten ist das in der GOZ enthaltene Leistungsspektrum jedoch nicht vollständig, so dass bestimmte, nicht in der Gebührenordnung erfasste Leistungen eine analoge Bewertung gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 GOZ erfordern.
Spezielle Probleme, zumindest auf Seiten einiger Kostenerstatter, bereitet in der jüngeren Vergangenheit offenkundig die analoge Berechnung der nicht-chirurgischen subgingivalen Belagentfernung, bzw. deren Abgrenzung zur Geb.-Nr. 1040 GOZ (Professionelle Zahnreinigung*) und zu den Geb.-Nrn. 4070, 4075 GOZ (geschlossenes parodontal-chirurgisches Vorgehen an einem Implantat/ein- oder mehrwurzeligen Zahn*).
Leistungsinhalt der Geb.-Nrn.4070/4075 GOZ als parodontal-chirurgische Maßnahme ist insbesondere die Beseitigung subgingivaler Konkremente („deep scaling“) und die Glättung der Wurzeloberfläche („root planing“). Auch die Entfernung endotoxinhaltiger Wurzelzementschichten, die begleitende Ausschälung des Taschenepithels und infiltrierten subepithelialen Bindegewebes mittels Kürettage ist in unterschiedlichem Umfang und in Abhängigkeit von der klinischen Situation Leistungsbestandteil.
Unter Beachtung der berufsrechtlichen Bestimmungen sind Teile des Leistungsinhalts an qualifiziertes Fachpersonal delegierbar. Die vollständige Leistungserbringung und damit die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 4070/4075 GOZ setzt jedoch ein persönliches Tätigwerden des Zahnarztes voraus. Der Umfang dieser manipulativen Tätigkeit richtet sich nach der klinischen Situation.
Im Unterschied zu den Geb.-Nrn. 4070/4075 GOZ stellt die subgingivale Belagentfernung keine parodontal-chirurgische Leistung dar, sondern dient als non-invasive Leistung durch die Reinigung der Zahnoberflächen und Entfernung des Biofilms der Herstellung hygienischer Verhältnisse im subgingivalen Bereich. Die Leistung kann indiziert sein als Vorbehandlung oder zur Nachsorge im Zusammenhang mit parodontal-chirurgischen Leistungen oder als Erhaltungstherapie. Im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ handelt es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung, die eine analoge Bewertung erfordert.
Bei methodisch-abstrakter Betrachtung ist die Leistung vollständig an entsprechend qualifiziertes Fachpersonal delegationsfähig.
Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild können im konkreten Einzelfall eine Delegation jedoch ausschließen.
Neben (zahn- und sitzungsgleich) den Geb.-Nrn. 4070/4075 GOZ ist die subgingivale Belagentfernung aufgrund von Leistungsüberschneidungen gemäß § 4 Abs. 2 GOZ nicht berechnungsfähig. Neben (zahn- und sitzungsgleich) der Geb.-Nr. 1040 GOZ ist die subgingivale Belagentfernung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.
Nach dem Willen des Verordnungsgebers umfasst die Leistungsbeschreibung der Geb.-Nr. 1040 GOZ ausschließlich das Entfernen „supragingivaler/gingivaler Beläge“, nicht jedoch die Reinigung subgingivaler Zahnoberflächen.
Eine Entscheidung des VerwG Düsseldorf (Az.: 13 K 5973/12 vom 17.01.2013) folgt der vorstehenden gebüh-renrechtskonformen Auslegung nicht. Der Richterspruch erging ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung eines zahnärztlichen Sachverständigen, gestützt ausschließlich auf die richterliche Lektüre des klinischen Wörterbuches „Pschyrembel“.
Dieses unterinstanzliche Urteil ist nicht geeignet, die vorstehende, differenzierende Definition der jeweiligen Leistungen und damit deren gebührenrechtliche Einordnung zu widerlegen. Die richterliche Auffassung ist weder fachlich fundiert noch gebührenrechtlich korrekt.
Die subgingivale Belagentfernung ist Gegenstand des Kataloges analog zu bewertender Leistungen der Bundeszahnärztekammer.
Gerichtsurteile
1. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteil vom 20.01.2016 (Az.: 10 K 7023/14) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW entschieden, dass eine Analogberechung für die Entfernung subgingivaler Beläge nicht berechtigt ist, da die Leistung bereits von der GOZ-Nr. 1040 erfasst sei und damit abgegolten ist.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte im Urteil (OVG NRW) vom 21.02.2014 (Az.: 1 A 477/13) bereits die Begriffe „gingival“ und „subgingival“ anhand Erklärungen des klinischen Wörterbuches „Pschyrembel“ in der Beweisaufnahme angeführt.
2.Das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis verstößt gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und ist - da es sich bei diesen Vorschriften um Markenverhaltensregelungen handelt - zugleich unlauter im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG
3. Die Entfernung subgingivaler Beläge wird nicht von der Geb.-Nr. 1040 GOZ erfasst.
4. Die zusätzliche analoge Berechnung der subgingivalen Belagsentfernung im Rahmen einer Professionellen Zahnreinigung (PZR) ist vertretbar.