Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Fallbeschreibung: Metallkeramikkrone auf Implantat 11
04.02. Pat. kommt zur eingehenden Untersuchung und Besprechung bzgl. der Weiterbehandlung. Alio loco ist ein Implantat 11 gesetzt und freigelegt worden. Wundkontrolle nach Freilegung durchgeführt: Wundheilung zeitgemäß. Besprechung über die verschiedenen Materialien der Implantatkrone erfolgt. Entscheidung fällt auf eine vollverblendete Metallkrone, welche adhäsiv zementiert wird. Konventionelle Abdrücke für die Herstellung eines individuellen Löffels. HKP wird erstellt.
22.03.: Pat. kommt zur Abdrucknahme: HKP liegt genehmigt und unterschrieben vor. Gingivaformer ausgeschraubt, Abdruckpfosten eingeschraubt, Abdruck mit individuellem offenen Abdrucklöffel. Abdruckpfosten ausgeschraubt, Gingivaformer eingeschraubt.
25.03.: Pat. kommt zum Einsetzen: Gingivaformer ausgeschraubt, Abutment eingeschraubt und verschlossen. Implantatkrone konditioniert und adhäsiv auf Abutment eingesetzt.
TP | SKM | |||||||||||||||
R | KV | BV | KV | |||||||||||||
B | f | |||||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
TP |
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
04.02. | BEMA 01 | Eingehende Untersuchung | 1 | 18 | 18€ | |
04.02. | 11 | GOZ 3290 | Kontrolle nach chirurgischem Eingriff | 1 | 55 | 3.09€ |
22.03. | 11 | GOZ 9050 | Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase | 1 | 313 | 17.6€ |
22.03. | ok | GOZ 5170 | Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer | 1 | 250 | 14.06€ |
25.03. | 11 | GOZ 9050 | Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase | 1 | 313 | 17.6€ |
25.03. | 11 | GOZ 2200 | Vollkrone (Tangentialpräparation), Krone auf Implantat | 1 | 1322 | 74.35€ |
25.03. | 11 | GOZ 2197 | Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) | 1 | 130 | 7.31€ |
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial
- berechnungsfähige Materialien
- Implantatteile z.B. Abformpfosten, Abutment, Laboranaloge, ...
- Legierung
Berechnungsfähige Gebührenpositionen
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
Versorgungsform:
Gleichartige Versorgung
Löst folgenden Festzuschuss aus:
1 x 2.1
3 x 2.7
Die Verschraubung des Implantataufbaus und die Abdeckung der Schraube mit Füllmaterial ist Leistungsbestandteil der GOZ 2200 und nicht zusätzlich berechenbar.
Wenn ein Provisorium geplant werden sollte, ist dieses über die BEMA 19i berechnungsfähig.
Die vollverblendete Krone fällt unter die GOZ-Position 2200, sollte die Krone aber teilverblendet werden, so ist diese über die BEMA 20bi berechnungsfähig.
Die Erfüllung der Richtlinie 36a macht die Erstversorgung des Implantates zu einer gleichartigen Versorgung, weshalb die Abrechnung direkt mit der KZV erfolgt.
Zahnersatzrichtlinie des GBA vom 18.02.2016:
„36 Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind“
Schnittstelle BEMA und GOZ zur Position 2200 , Stand: 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 2200 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbarungsfähig.
- Die Nr. 2200 GOZ ist auch für Kronen auf Implantatabutments jeglicher Art ansetzbar.
- Das Bearbeiten eines Abutments im Labor ist eine zahntechnische Leistung, die nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) abgerechnet werden kann.
- Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Kommentarquelle: KZBV