Metallkeramikkrone auf Implantat 11 - nach Richtlinie 36a - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/gleichartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
BEL II
BEB '97
BEB Zahntechnik
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Fallbeschreibung: Metallkeramikkrone auf Implantat 11

04.02. Pat. kommt zur eingehenden Untersuchung und Besprechung bzgl. der Weiterbehandlung. Alio loco ist ein Implantat 11 gesetzt und freigelegt worden. Wundkontrolle nach Freilegung durchgeführt: Wundheilung zeitgemäß. Besprechung über die verschiedenen Materialien der Implantatkrone erfolgt. Entscheidung fällt auf eine vollverblendete Metallkrone, welche adhäsiv zementiert wird. Konventionelle Abdrücke für die Herstellung eines individuellen Löffels. HKP wird erstellt.

22.03.: Pat. kommt zur Abdrucknahme: HKP liegt genehmigt und unterschrieben vor. Gingivaformer ausgeschraubt, Abdruckpfosten eingeschraubt, Abdruck mit individuellem offenen Abdrucklöffel. Abdruckpfosten ausgeschraubt, Gingivaformer eingeschraubt.

25.03.: Pat. kommt zum Einsetzen: Gingivaformer ausgeschraubt, Abutment eingeschraubt und verschlossen. Implantatkrone konditioniert und adhäsiv auf Abutment eingesetzt.

TP       SKM        
R      KVBVKV       
B       f        
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
04.02.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
04.02.11GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1553.09
22.03.11GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase131317.6
22.03.okGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer125014.06
25.03.11GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase131317.6
25.03.11GOZ
2200
Vollkrone (Tangentialpräparation), Krone auf Implantat1132274.35
25.03.11GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 11307.31
Gesamt: 152.01

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial
  • berechnungsfähige Materialien
    • Implantatteile z.B. Abformpfosten, Abutment, Laboranaloge, ...
    • Legierung

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

       Gleichartige Versorgung

Löst folgenden Festzuschuss aus:

      1 x 2.1

      3 x 2.7

 

Die Verschraubung des Implantataufbaus und die Abdeckung der Schraube mit Füllmaterial ist Leistungsbestandteil der GOZ 2200 und nicht zusätzlich berechenbar.

Wenn ein Provisorium geplant werden sollte, ist dieses über die BEMA 19i berechnungsfähig.

Die vollverblendete Krone fällt unter die GOZ-Position 2200, sollte die Krone aber teilverblendet werden, so ist diese über die BEMA 20bi berechnungsfähig. 

 

Die Erfüllung der Richtlinie 36a macht die Erstversorgung des Implantates zu einer gleichartigen Versorgung, weshalb die Abrechnung direkt mit der KZV erfolgt.

Zahnersatzrichtlinie des GBA vom 18.02.2016:

„36 Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind“

 

Schnittstelle BEMA und GOZ zur Position 2200 , Stand: 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2200 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbarungsfähig.
  2. Die Nr. 2200 GOZ ist auch für Kronen auf Implantatabutments jeglicher Art ansetzbar.
  3. Das Bearbeiten eines Abutments im Labor ist eine zahntechnische Leistung, die nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) abgerechnet werden kann.
  4. Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.

Kommentarquelle: KZBV