3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

Punktzahl:
110
(1) 6,19 (2.3) 14,23 (3.5) 21,65
Gebührenziffer:
3010
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

Leistungsinhalt

Ablösen des Zahnfleischrands

Lösen der Sharpeyschen Fasern

Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung,Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten.

Die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder ist in der jeweiligen Leistung enthalten.

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Risikoaufklärung
  • schriftliche Einverständniserklärung des Patienten muss vorliegen
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • ggfs. verwendetes Nahtmaterial - sterile Tupfer
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei der Entfernung eines Molaren wg. divergenter Wurzeln, die getrennt werden mussten, um eine Fraktur/Osteotomie zu vermeiden.
  2. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Entfernung von umfangreichem Granulationsgewebe
  3. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund vorheriger zeitintensiver Anamnese
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erhöhter Blutungsneigung
  5. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Wundversorgung mittels Naht
  6. Der außergewöhnlich hohe Zeitaufwand bei entstand durch die besonders schwierige Entfernung des Zahnes, bedingt durch die extrem schwierige Lagebeziehung des Zahnes zu den anatomischen Nachbarstrukturen und deren möglicher Gefährdung (Nachbarzähne, Kieferhöhle, Nerven, Gefäße oder Weichteile).

Abrechenbar je

mehrwurzligem Zahn

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil D
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Entfernung mehrwurzeliger Zähne einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3010 zu berechnen. Zwischen Milchzähnen und bleibenden Zähnen wird nicht unterschieden.
  2. Die Entfernung eines mehrpfostigen enossalen Implantats mittels Extraktion wird nach der Nummer 3000 berechnet.
  3. Die Extraktion zur Entfernung von Zahn- oder Wurzelresten wird nach der Nummer 3020 berechnet.
  4. Teilextraktionen im Sinne einer Hemisektion werden nach der Nummer 3130 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Knochenresektion

Beschluss 17. Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch