102 Eingliedern eines Obturators zum Verschluss von Defekten des weichen Gaumens

BEMA Bewertungszahl:
240
BEMA Nr.:
102
Behandlungsbereich:
Maßnahmen zur Weichteilstützung

Beschreibung

Eingliedern eines Obturators zum Verschluss von Defekten des weichen Gaumens

zu den Bewertungszahlen nach BEMA Nr. 96, ggf. in Verbindung mit der BEMA Nr 98 oder nach BEMA Nr. 97, zusätzlich

Leistung

  • Eingliederung von Obturatoren
  • Eingliederung von Verschlussplatten
    • im Zusammenhang mit der Eingliederung einer partiellen oder totalen Prothese
  • Nachbehandlungen

Dokumentation

  • Beschreibung des Defekts
  • Angabe der vorgenommenen Maßnahmen
  • Region des Defektes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
Abrechenbar je:
Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistungen nach den Nrn. 101 - 104 können nur im Zusammenhang mit Befunden nach den Klassen Nr. 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.*1

*1 Abweichend hiervon besteht zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV Konsens, das dies für eine Leistung der Bema-Nr. 104 nicht gilt, da z.B. bei einer Epithese der Ersatz von fehlenden Zähnen durch eine Prothese nicht immer erforderlich ist.

Zusatzleistung abrechenbar

Material- und Laborkosten

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- nach Osteotomie
- nach Zystostomien

Kommentare / Hinweise

Beschluss des Bewertungsausschusses

Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (101a, 101b), 102, 103 (103a, 103b, 103c), 104 (104a, 104b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) mit dem Kons/Chir. Punktwert beantragt und abgerechnet.

Kommentarquelle:
Bewertungsausschuss für zhanärztliche Leistungen

Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (a, b), 102, 103 (a, b, c), 104 (a, b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) beantragt und abgerechnet.

Beantragung
Bei der Beantragung ist der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz untrennbar beizufügen, da die Leistungen 101 - 104 nur im Zusammenhang mit Befunden der Klassen 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien erbracht werden können. Auf dem Heil- und Kostenplan soll im Feld Bemerkungen ein Hinweis auf Defektprothesen/Epithesen erfolgen.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
HINWIES: Je Defekt des weichen Gaumens abrechenbar

Gerichtsurteile

Beschlossen durch