4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

Punktzahl:
45
(1) 2,53 (2.3) 5,82 (3.5) 8,86
Gebührenziffer:
4020
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen ggf. einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung

Dokumentation

  • Diagnose
  • Zahn / Regionsangabe der Erkrankung
  • verwendetes Medikament bzw. Spüllösung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand wegen mehrmaligen Spülens im akut entzündeten Gebiet.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen mehrfacher lokaler Desinfektion vor Schleimhautbehandlung.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand  aufgrund mehrerer Maßnahmen in verschiedenen Mundschleimhautgebieten innerhalb einer Sitzung.
  4. Aufgrund der sehr großen Zunge, sowie der Art der Weichgewebe, erheblich erschwerter Zugang zu dem Zahn, hoher instrumenteller Mehraufwand zur Sicherung eines guten Zugangs.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund sehr ausgedehnter Erkrankung in anatomisch erschwert einsehbarem Gebiet/Bereich.
  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund umfangreicher Behandlungsmaßnahmen bei generalisierter Mundschleimhauterkrankung

Abrechenbar je

je Sitzung

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Lokalbehandlung beinhaltet die Therapie bei Veränderungen und/oder Entzündungen der Mundschleimhäute einschließlich der umgrenzenden Lippenstrukturen. Die Lokalbehandlung kann sowohl bei Erkrankungen der Mundschleimhaut als auch bei Verletzungen oder bei auslösenden Fremdreizen, z. B. durch Zahnersatz, erforderlich werden. Die Behandlung kann auf verschiedene Weisen erfolgen, z. B. mittels Aufbringen von Salben oder Spülen von Zahnfleischtaschen mit geeigneten Lösungen.
  2. Nachbehandlungen nach chirurgischen Maßnahmen erfüllen nicht den Leistungsinhalt der Nummer 4020, sondern sind in Abhängigkeit von der erfolgten Behandlung mit den Nummern 3300 oder 3310 zu berechnen. Ebenso ist die Versorgung von Wunden, die z.B. infolge von Verletzungen entstanden sind, nicht mit der Nummer 4020, sondern mit den Nummern 2000 ff. GOÄ zu berechnen.
  3. Treten weitere Maßnahmen hinzu, z. B. das Entfernen von Fremdreizen, kommt die Leistung nach Nummer 4030 zusätzlich zur Berechnung.
  4. Diese Nummer ist ggf. auch neben parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig.
  5. Die Nummer 4020 kann auch bei mehreren Maßnahmen dieser Art innerhalb einer Sitzung immer nur einmal berechnet werden.
  6. Materialkosten für die im Rahmen dieser Behandlung verwendeten Medikamente sind nicht gesondert berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat

Beschluss 45: Eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation im Rahmen einer Periimplantitisbehandlung an einem Implantat stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4025 für angemessen.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

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