Punktzahl:
626
(1) 35,21 €
(2.3) 80,98 €
(3.5) 123,23 €
Gebührenziffer:
9040
Behandlungsbereich:
Implantologie
Beschreibung
Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z.B. Gingivaformer) bei einem zweiphasigen Implantationssystem
Leistungsinhalt
- Ertasten des Implantats
- Freilegen des Implantats
- Einfügen von Sekundärteilen (z.B. Gingivaformer)
- Erstversorgung der Wunde
Dokumentation
- Region
- Art und Anzahl der Anästhesien
- Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
- Freilegungs -Technik
- verwendete Implantatmaterialien - Gingivaformer
- Aufgetretene Schwierigkeiten und Besonderheiten
Dokumentation (PDF)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen dicken Schleimhautverhältnissen mit gleichzeitiger Konturierung der Durchtrittstelle.
- Überdurchschnittlich schwieriges und zeitaufwändiges Anfinieren mit speziellen Instrumenten zur Verbesserung der Hygienefähigkeit.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit da Freilegung mehrerer Implantate und schwierige Gestaltung der Gingivagirlanden
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Lokalisation des schleimhautgedeckt osseointegrierten Implantats.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad bei der Formung einer gingivalen Manschette durch Gewebeveränderung.
- Erheblich erhöhte Schwierigkeit bei der Darstellung und Freilegung der Implantatschulter wegen der anatomisch bedingten max. Insertionstiefe – Readaptionsproblem der Gingiva.
Abrechenbar je
Implantat
zusätzlich berechnungsfähig
folgend GOÄ 5000 - Ä5377
Allgemeine Bestimmungen Teil K
1.Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
1.Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Implantate werden nach ihrer knöchernen subgingivalen Einheilung in der zweiten Behandlungsphase für die prothetische Versorgung freigelegt.
- Dabei wird die Gingiva oberhalb des Implantatskopfes chirurgisch entfernt.
- Die Implantat-Verschlussschraube wird nach der Exzision der darüberliegenden Schleimhaut entfernt und in der Regel durch einen Gingivaformer o. Ä. ersetzt.
- Durch diese Maßnahme bildet sich um den Hals des freigelegten Implantats oder eines zusätzlichen Aufbauelements (Abutment) eine natürliche Gingivamanschette.
- Art und Anzahl dieser Aufbauelemente variieren zwischen den unterschiedlichen Implantatsystemen.
Kommentarquelle:
BZÄK