9090 Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und - implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

Punktzahl:
400
(1) 22,50 (2.3) 51,74 (3.5) 78,74
Gebührenziffer:
9090
Behandlungsbereich:
Implantologie

Beschreibung

Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber) Knochenaufbereitung und Implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

Leistungsinhalt

  • Knochengewinnung
  • Aufbereitung des Knochenmaterials, z.B. Knochenzerkleinerung, Knochenzermahlung
  • Implantation des gewonnenen Knochens
  • Weichteilunterfütterung mit Knochen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand  aufgrund extrem vorsichtiger Vorgehensweise zur Vermeidung von Schädigungen gefährdeter anatomischer Nachbarstrukturen  (Gefäßnähe, Kieferhöhlennähe).
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund extrem harten und kompakten Knochens.
  3. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund stark aufgelockerter und vacuoliger Knochenspongiosa.
  4. Überdurchschnittlich  vorsichtiges und zeitaufwendiges Vorgehen aufgrund stark zerklüfteten Knochens.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund erhöhter Kieferfrakturgefahr.
  6. Erheblich erschwerte Umstände aufgrund schlechter Visualisierung des OP-Feldes wegen erhöhter Blutungsneigung

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil K

1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Diese Gebührennummer umfasst die Knochengewinnung, die Aufbereitung des Kno chenmaterials z.B. durch Knochenzerkleinerung oder -zermahlung und die Implantation.
  2. Die Gebührennummer ist gemäß der Anzahl der Transplantationsvorgänge berechnungsfähig.
  3. Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Knochengewinnung kann auch z.B. durch Knochenkernbohrungen oder mittels Piezochirurgie erfolgen.
  5. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der 9140.
  6. Die Gebührennummer 9090 beschreibt die Knochentransplantation z.B. bei der socket preservation, der Wiederverwendung des bei der Präparation einer Implantatkavität gewonnenen Knochens, dem Auffüllen periimplantärer Knochendefekte, dem Auffüllen von Knochendefekten nach der Zystektomie nicht-dentogener Zysten oder von Zysten, die sich über die Region eines Zahnes hinaus erstrecken.
  7. Auch eine Weichteilunterfütterung erfüllt den Leistungsinhalt.
  8. Die Berechnung der 9090 stellt ausschließlich auf die Transplantation autologen Knochens ab.
  9. Die Verwendung von Knochenersatzmaterial wird von der 9090 nicht erfasst und ist gesondert berechnungsfähig.
  10. Die Vornahme weichteilplastischer Maßnahmen zum Wundverschluss, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, ist gesondert berechnungsfähig.
  11. Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für die Knochengewinnung, die Knochenaufbereitung, die Knocheneinbringung und die Knochentransplantation entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet.
  12. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK

Themenbereich Chirurgie/Implantation
Beschluss14:
Neben der GOZ-Nr. 9100 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.

 

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch