Punktzahl:
7
(1) 0,39 €
(2.3) 0,91 €
(3.5) 1,38 €
Gebührenziffer:
4060
Behandlungsbereich:
Parodontologie
Beschreibung
Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach GOZ-Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn
Leistungsinhalt
- Inspektion eines Zahnes, Implantats und / oder Brückenglied nach Belagentfernung oder professioneller Zahnreinigung
- Nachreinigung bei noch vorhandenen supragingivalen Belägen
- Erneute Politur
Dokumentation
- Zahnangabe
- erfolgte Maßnahme
- eventuelle verwendete Materialien (z.B. für die Politur)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund schwer entfernbaren Belägen an Grübchen und Fissuren
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Belagsentfernung an geschienten Zähnen
- Erhöhte Umstände aufgrund erschwerter Sicht durch starke Blutung wegen Schwangerschaftsgingivitis
- Erhöhte Umstände aufgrund erschwerter Zahnsteinentfernung in Zahnhalsbereich wegen starker Dentinhypersensibilität
- Durch die besonders alten und extrem harten supragingivalen Zahnbeläge brachte die Behandlung des Patienten einen extremen Zeitaufwand mit sich.
Abrechenbar je
Zahn
Zahn, je Implantat
Brückenglied
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Leistung wird in einer getrennten Sitzung nach Erbringung der Nummern 4050 und 4055 durchgeführt und beinhaltet die Nachreinigung und Politur im supragingivalen Bereich.
- Die Belagentfernung nach den Nummern 4050 und 4055 kann innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnet werden.
- Die Entfernung von Restbelägen bzw. von neu entstandenen Belägen innerhalb dieses Zeitraums wird daher nach dieser Gebühren - nummer berechnet. Für diese Gebührennummer ist eine zeitliche Einschränkung der Berechnung nicht vorgegeben.
- Diese Gebührennummer unterscheidet nicht zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen, sondern gilt für alle Zähne unterschiedslos. Sie kann auch für die „Kontrolle“ an Implantaten und Brückengliedern herangezogen werden.
- Die Berechnung erfolgt je Zahn bzw. Implantat oder Brückenglied.
- Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden.
- Nach einer professionellen Zahnreinigung kann in gesonderter Sitzung eine Kontrollbehandlung nach dieser Nummer durchgeführt werden.
- Die Kontrolle und Nachreinigung nach nicht-chirurgischer subgingivaler Belagentfernung entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 4060, sondern ist analog zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 4060 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
- Die Nr. 4060 GOZ ist in gesonderter Sitzung auch nach der Erbringung der Nr. 107 BEMA vereinbarungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV