4060 Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung

Punktzahl:
7
(1) 0,39 (2.3) 0,91 (3.5) 1,38
Gebührenziffer:
4060
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach GOZ-Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn

Leistungsinhalt

  • Inspektion eines Zahnes, Implantats und / oder Brückenglied nach Belagentfernung oder professioneller Zahnreinigung
  • Nachreinigung bei noch vorhandenen supragingivalen Belägen
  • Erneute Politur

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • erfolgte Maßnahme
  • eventuelle verwendete Materialien (z.B. für die Politur)

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund schwer entfernbaren Belägen an Grübchen und Fissuren
  2. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Belagsentfernung an geschienten Zähnen
  3. Erhöhte Umstände aufgrund erschwerter Sicht durch starke Blutung wegen Schwangerschaftsgingivitis
  4. Erhöhte Umstände aufgrund erschwerter Zahnsteinentfernung in Zahnhalsbereich wegen starker Dentinhypersensibilität
  5. Durch die besonders alten und extrem harten supragingivalen Zahnbeläge brachte die Behandlung des Patienten einen extremen Zeitaufwand mit sich.

Abrechenbar je

Zahn
Zahn, je Implantat
Brückenglied

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Leistung wird in einer getrennten Sitzung nach Erbringung der Nummern 4050 und 4055 durchgeführt und beinhaltet die Nachreinigung und Politur im supragingivalen Bereich.
  2. Die Belagentfernung nach den Nummern 4050 und 4055 kann innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnet werden.
  3. Die Entfernung von Restbelägen bzw. von neu entstandenen Belägen innerhalb dieses Zeitraums wird daher nach dieser Gebühren - nummer berechnet. Für diese Gebührennummer ist eine zeitliche Einschränkung der Berechnung nicht vorgegeben.
  4. Diese Gebührennummer unterscheidet nicht zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen, sondern gilt für alle Zähne unterschiedslos. Sie kann auch für die „Kontrolle“ an Implantaten und Brückengliedern herangezogen werden.
  5. Die Berechnung erfolgt je Zahn bzw. Implantat oder Brückenglied.
  6. Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden.
  7. Nach einer professionellen Zahnreinigung kann in gesonderter Sitzung eine Kontrollbehandlung nach dieser Nummer durchgeführt werden.
  8. Die Kontrolle und Nachreinigung nach nicht-chirurgischer subgingivaler Belagentfernung entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 4060, sondern ist analog zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 4060 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  2. Die Nr. 4060 GOZ ist in gesonderter Sitzung auch nach der Erbringung der Nr. 107 BEMA vereinbarungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV