Anfertigung, Kontrolle und Entfernung einer semipermanenten Schiene - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Schienen und Aufbissbehelfe

Abrechnungsbereiche

GOZ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

01.02.: Pat. kommt in die Praxis nach Sturz. Symptombezogene Untersuchung und Beratung. Die Zähne 33-43 sind gelockert. Vitalitätsprüfung positiv, Röntgenkontrolle mittels Zahnfilmen. Semipermanente Schienung ist notwendig. Anfertigung einer Semipermanenten Schiene zur Stabilisierung der gelockerten Zähne 33-43 adhäsiv,

18.02. Kontrolle der Schienung mit eingehenden Untersuchung

28.02.: Schienung hatte sich gelöst und ist abgebrochen regio 43-41. Dieser Teil der Schienung wurde erneuert.

18.03.: Kontrolle der Schienung

31.03.: Entfernung der Schienung,

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.02.GOÄ
Ä1
Beratung eines Kranken, auch telefonisch199
01.02.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
01.02.33-43GOZ
0070
Vitalitätsprüfung1502.81
01.02.33-43GOÄ
5000
Zähne, je Projektion20
01.02.43-33GOZ
7070
Semipermanente Schienung, je Interdentalraum59025.31
01.02.33-43GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)613043.87
18.02.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung 11005.62
18.02.ukGOZ
7040
Kontrolle eines Aufbissbehelfs1653.66
28.02.43-41GOZ
7070
Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum 29010.12
28.02.43-41GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)313021.93
18.03.GOÄ
Ä1
Beratung eines Kranken, auch telefonisch199
18.03.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
18.03.ukGOZ
7040
Kontrolle eines Aufbissbehelfs1653.66
31.03.33-43GOÄ
2702
Entfernung der semipermanenten Schiene13434
Gesamt: 178.3

Berechnungsfähige Materialien

ggf. Material

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK zur GOZ 7070 (Stand: Jan. 2021)

  1. Semipermanente Schienen dienen der Stabilisierung parodontal oder traumatisch gelockerter Zähne oder der Vermeidung von Kippungen, Elongationen oder anderen Zahnwanderungen z. B. bei fehlender antagonistischer Bezahnung oder beim Vorliegen unphysiologischer Kau- oder Wachstumskräfte.
  2. Die zu schienenden Zähne werden interdental fixiert, ggf. wird die Schienung mit einem Draht oder ähnlichen Verankerungselementen verstärkt. Die Schienung ist nicht abnehmbar.
  3. Die Anwendung der Ätztechnik ist obligatorisch. Die Leistungsnummer wird je fixiertem Interdentalraum berechnet. Weitere Maßnahmen zur adhäsiven Befestigung im Sinne eines Konditionierens können zusätzlich berechnet werden.
  4. Die Erneuerung einer semipermanenten Schienung (ganz oder teilweise) wird ebenfalls nach dieser Nummer berechnet. Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet.
  5. Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik und ohne adhäsive Befestigung werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet.
  6. Andere Arten von Schienungen, z.B. im Rahmen der Traumatologie, können nach der Nummer 2698 GOÄ berechnet werden.
  7. Das Entfernen einer semipermanenten Schiene wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet.