Ä445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen

Gebührenziffer:
Ä445
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind

Privat abrechnen

Punktzahl:
2200
(1) 128,23 (2.3) 294,93 (3.5) 448,81
Abrechenbar je:
Behandlungstag

Abrechnungsbestimmungen

  1. Der Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
  2. Der Zuschlag nach Nummer 445 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig.

Kommentare

  1. Unabhängig von der Anzahl der zuschlagsberechtigten Operationen ist nur ein OP-Zuschlag insgesamt je Behandlungstag berechnungsfähig. Berechnet wird dann der Zuschlag für die am höchsten bewertete Operation.
  2. Zuschläge nach der GOÄ (Nr. Ä440 bis Nr. A445) können nur im Zusammenhang mit bestimmten operativen GOÄ-Leistungen in Ansatz gebracht werden.
  3. Wird die operative Leistung nach der GOZ berechnet, ist ggf. ein Zuschlag aus Teil L. der GOZ zu berechnen (Nr. 0500 bis 0530 bzw. 0110 und 0120)
  4. Fallen an einem Behandlungstag zuschlag-berechtigte Leistungen aus der GOZ und aus der GOÄ an, kann nur einer der beiden Zuschläge berechnet werden. Da nach § 6 Abs. 2 GOZ die Anwendung der GOZ vorrangig ist, fällt in desem Fall in der Regel ein Zuschlag aus Teil L. der GOZ (Nr. 0500 bis 0530 bzw. 0110 und 0120) an
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht