Behandlungsbereich
Chirurgie
Grundlegendes
Beschreibung
Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung
Leistungsinhalt
- Durchtrennung von Schleimhaut und Periost
- Bildung eines Mucoperiostlappens
- Darstellung des Zahnes im Knochenlager
- Freilegen durch Knochenabtrag
- Wundverschluss und Wundversorgung
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- schriftliches Einverständnis des Patienten
- Zahnangabe
- Anästhesie - Anzahl / Region / verwendetes Anästhestetikum
- ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
- verwendetes Material (Nahtmaterial, Drainage)
- Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Freilegung eines sowohl retinierten als auch deutlich verlagerten Zahnes
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen umfangreicher Freilegung eines vollständig knöchern retinierten und verlagerten Zahnes.
- Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand aufgrund sehr spröder Knochenverhältnisse.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund sehr schmaler/kleiner Knochenform.
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Gefährdung von Nachbarstrukturen
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders komplizierter Nahttechnik
Abrechnungsart
GOZ
Privat abrechnen
Zusatzleistungen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Januar 2021
- Diese Nummer ist berechnungsfähig für die chirurgische Freilegung eines retinierten oder verlagerten Zahnes, bei dem eine kieferorthopädische Einstellung geplant ist.
- Werden im Zusammenhang mit dieser Leistung Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen angelegt, ist zusätzlich die Nummer 2697 (GOÄ) berechnungsfähig.
- Zur Vorbereitung der Mobilisierung des freigelegten Zahnes können weitere Leistungen nach der Nummer 6120 (Band) und nach Nummer 6100 (Bracket) anfallen.
- Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle
BZÄK