Individualprophylaxe inklusive professioneller Zahnreinigung beim Erwachsenen- PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Prophylaxe

Abrechnungsbereiche

GOZ
Analogleistung

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Prophylaxe bei Erwachsenen, Füllungspolitur Zahn 46

01.08.: Eingehende Untersuchung und Beratung und Hygienestatus aufgenommen. Erhebung eines Parodontalindex. Professionelle Zahnreinigung an den Zähnen 18-28, 38-48, Zungenreinigung, Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation mittels CHX-Gel an den Zähnen 43-33. Politur der Füllung 46. Überempflichen Zahn 17 behandelt.

15.08.: Pat. kommt zur Nachkontrolle und Nachreinigung der Zahn 18-28, 38-48 und erneuter Behandlung des überempfindlichen Zahnes 17

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.08.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
01.08.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher 199
01.08.GOZ
1000
Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten120011.25
01.08.GOZ
4005
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex1804.5
01.08.18-48GOZ
1040
Professionelle Zahnreinigung322850.39
01.08.Wangen / Zungenreinigung gem. § 6,1 GOZ, entspr. … - Bitte beachten Sie, dass jede analoge Position praxisindividuell kalkuliert und ermittelt werden muss.100
01.08.43-33GOZ
4025
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn6155.06
01.08.46GOZ
2130
Politur der alten Amalgamfüllung11045.85
01.08.17GOZ
2010
überempfindlichen Zahnhals 17 behandelt1502.81
15.08.18-28,38-48GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung32712.6
15.08.17GOZ
2010
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer1502.81
Gesamt: 109.89

Berechnungsfähige Materialien

  • Antibakterielles Medikament

Hinweise zur Abrechnung

  • GOZ 0010: Eingehende Untersuchung und GOÄ 1: Beratung können in den Prophylaxesitzungen abgerechnet werden, allerdings muss begründet werden, dass es sich hierbei um andere Themen als um die Prophylaxe gehandelt hat (z.B. Untersuchung zur Feststellung von Karies, KFO-Beratung, ZE-Beratung.)
  • GOZ 1000 1x im Jahr abrechenbar. Die Behandlungsdauer von 25 Minuten muss eingehalten werden. Wird diese auf mehrere Sitzungen aufgeteilt erfolgt die Abrechnung nach vollständig erbrachter Leistung.
  • Der Aufwand der jeweiligen Leistung muss individuell bemessen werden.
  • GOZ 1040 ist je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechenbar. Allerdings nicht neben 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090, 4010. Werden überempfindlicher Zahnflächen nach GOZ 2010 behandelt, darf die GOZ 2010 auch neben GOZ 1040 abgerechnet werden.
  • Eine subgingivale Konkremententfernung im Zusammenhang mit einer professionellen Zahnreinigung kann analog nach §6Abs.1 GOZ berechnet werden.
  • Die Wangen und Zungenreinigung geht über den Leistungsinhalt der GOZ 1040 hinaus und kann gesondert berechnet werden. Da diese Leistung in der GOZ nicht enthalten sind, kann sie analog berechnet werden.

 

Kommentar der BZÄK zur GOZ-Position 1040:

  1. Die „Professionelle Zahnreinigung“ (PZR) ist ein Maßnahmenpaket zur systematischen Entfernung aller Arten von Belägen auf den Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen im supragingivalen und gingivalen Bereich der Zähne.
  2. Die PZR umfasst – abhängig von der individuellen Notwendigkeit – die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Politur aller zugänglichen Oberflächen und ggf. die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen. Die Leistung kann mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw. instrumenteller Unterstützung erbracht werden.
  3. Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die Reinigung von abnehmbarem Prothesen.
  4. Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nummer 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nummer 2010 ist neben der Nummer 1040 berechnungsfähig.
  5. Neben der PZR kann eine Fluoridierung (Nummer 1020) nicht separat berechnet werden. An Zähnen, die nicht mittels PZR behandelt wurden, gilt dieser Ausschluss nicht.
  6. Die Zahnsteinentfernung (Nummern 4050 und 4055) ist neben der PZR ebenfalls nicht berechnungsfähig, da ihr Leistungsinhalt von dieser Nummer umfasst ist. Auch die Kontrolle nach Zahnsteinentfernung oder nach PZR (Nummer 4060) ist neben dieser Nummer nicht berechnungsfähig.
  7. Parodontalchirurgische Maßnahmen (Nummern 4070, 4075, 4090 und 4100) betreffen den subgingivalen Bereich und dürfen an demselben Zahn neben der PZR ebenfalls nicht berechnet werden.
  8. Die PZR stellt ggf. eine Vorbehandlung für weitergehende Maßnahmen am Parodon - tium dar. Die subgingivale Belagentfernung im Sinne einer PZR, z. B. im Rahmen einer parodontalen Nachsorge, ist von dieser Nummer nicht umfasst und muss daher analog berechnet werden.
  9. Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen, Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
  10. Kontrollmaßnahmen bzw. Nachreinigungen in einer Folgesitzung können unter der Nummer 4060 berechnet werden.