Leistungsinhalt
Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente - Auflage
Stützelement
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
Anzahl der Auflagen
Zahnangabe
Herstellungsort:
Eigenlabor (Name des ZT)
Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
Die L- Nr. 202 7 ist nur abrechenbar, wenn die gegossene Auflage nicht Bestandteil einer Halte- und Stützvorrichtung ist.
Werden im Reparaturfall Klammern seperat gegossen, ist jeweils einmal pro Prothese der Zuschlag nach L- Nr. 212 0 (Zuschlag einzelne gegossene Klammer) berechenbar.
Das Anlöten im Reparaturfall ist über L- Nr. 807 0 (Metallverbindung bei Istandsetzung/Erweiterung) berechenbar.
Verbrauchsmaterial
- Abdruckmaterial
- Biss Silikon
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
Abrechnungsfähig
- je gegossene Auflage
- als separates Stützelement / separate Auflage (kein Bestandteil einer Halte- und Stützvorrichtung)
- neben der Neuanfertigung einer Modellgussprothese
- neben der Neuanfertigung einer Interimsprothese mit Kunststoffbasis
- neben Instandsetzungsmaßnahmen bei einer Modellgussprothese
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen