BEL-Nr.:
801 0
Leistungsinhalt
Instandsetzung und / oder Erweiterung einer Prothese im Kunststoff- oder Metallbereich.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
- Kieferangabe
- Genaue Bezeichnung der Reparatur
- Art /Hersteller des verwendeten Materials
- Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechenbar je:
Prothese
Abrechnungsbestimmungen
Die L-Nr. 801 0 ist als Grundeinheit einmal je Prothese in Verbindung mit den L-Nrn.
802 1 - 7, 160 0, 164 0 sowie 383 0 und 384 0 abrechenbar.
Beachte
Hinweis: Grundeinheit = Grundgebühr, muss durch weitere Leistungseinheiten ergänzt werden.
Unterfütterungen gelten ebenfalls als Reparaturen. Jedoch kann hier die 801 0 nicht berechnet werden, es sei denn es ist eine zusätzliche Reparatur erforderlich.
Unterfütterungen gelten ebenfalls als Reparaturen. Jedoch kann hier die 801 0 nicht berechnet werden, es sei denn es ist eine zusätzliche Reparatur erforderlich.
Verbrauchsmaterial
• Abdruckmaterial
• Biss Silikon
• Biss Silikon
Kommentare / Hinweise
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)
- Der GKV-Spitzenverband und der VDZI haben sich bei der Neufassung des BEL II darüber verständigt, dass die BEL-Nr. 801 0 auch im Zusammenhang mit der Wiederherstellung einer Verblendung an einer Teleskopkrone, ohne dass darüber hinaus weitere Wiederherstellungsmaßnahmen an der Prothese anfallen, abrechenbar ist, weil bei der Erneuerung der Verblendung standardmäßig auch Arbeiten im Kunststoffbereich der Prothese ausgeführt werden. Im Festzuschuss-System ist davon der Befund 6.9 (wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung) betroffen, dessen Höhe neu zu berechnen ist.
- Die Höchstpreise der gewerblichen und praxiseigenen Laboratorien nach § 57 Abs. 2 SGB V für Kieferbruch und Kieferorthopädie weichen ab.
Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)