BEL-Nr.:
807 0
Leistungsinhalt
Metallverbindung bei Instandsetzung / Erweiterung
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
Zahnangabe
Beschreibung: zB.
- Modellgussbruch
- Klammer anlöten
- Kronen- / Brückengliedreparaturen
- Rückenschutzplatte nachträglich einarbeiten
Art /Hersteller des verwendeten Materials
Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
Die L-Nr. 807 0 ist nicht zusätzlich zu den L-Nrn. 803 0, 804 0 und 806 0 abrechenbar.
Die für L-Nr. 807 0 anfallenden Kosten für Lotmaterial können nach § 2 Punkt 4 der Einleitenden Bestimmungen zu 75 % abgerechnet werden.
Beachte
Sollter das Labor eine andere Alternative zum Löten bieten, so kann auch dieses Verfahren über die L-Nr. 807 0 Metallverbindung bei Instandsetzung / Erweiterung abgerechnet werden.
Verbrauchsmaterial
• Abdruckmaterial
• Biss Silikon (kein Wachs!)
• Lot (75%)
• Biss Silikon (kein Wachs!)
• Lot (75%)
Kommentare / Hinweise
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)
- Die BEL-Nr. 807 0 kann bei Instandsetzungen und Erweiterungen berechnet werden. Dies gilt nicht für Metallverbindungen, die im Zusammenhang mit den BEL-Nrn. nach 803 0, 804 0 und 806 0 anfallen, da bei diesen Leistungen die Metallverbindung bereits Bestandteil der jeweiligen BEL-Nr. ist. Auch für die Einarbeitung von Sekundärteilen von Teleskop- oder Konuskronen sowie von Konfektionsankern in eine Modellgussbasis ist die BEL-Nr. 807 0 nicht zusätzlich abrechenbar, da hier ebenfalls die Metallverbindung schon Bestandteil der jeweiligen BEL-Nr. ist.
- Soweit die BEL-Nr. 807 0 berechnungsfähig ist, können auch die Kosten für das notwendige Lotmaterial unter Angabe der Art, der Menge und des Preises gem. § 2 Nr. 4 der Einleitenden Bestimmungen in Höhe von 75 % der entstandenen Kosten für die Lote abgerechnet werden.
- Bietet das Labor dem Zahnarzt in den Fällen der Regelversorgung ein alternatives technisches Verfahren für die Metallverbindung an, kann die Berechnung mit der BEL-Nr. 807 0 erfolgen. Das dabei notwendige Material ist unter Angabe der Art, der Menge und des Preises in Höhe von 75 % der entstandenen Kosten abrechnungsfähig.
Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)