Befund-Nr:
8.4
Befundbeschreibung
Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind
Abrechnungsbestimmung
1. 75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nummern 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar.
2. Gfls.. sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nummer 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar.
Material
• Abformmaterial Praxis
Betrag ohne Bonus
0,00 €
Kommentare / Hinweise
KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2015)
- Sofern eine prothetische Behandlung nicht vollendet wird, hat der Versicherte Anspruch auf anteilige Festzuschüsse. Je nachdem, wie weit die Behandlung bereits durchgeführt wurde, beläuft sich der Anspruch auf bis zu 50 oder 75 Prozent der für die vorliegenden Befunde maßgeblichen Festzuschüsse.