Ä267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion

Gebührenziffer:
Ä267
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
80
Abrechenbar je:
je Sitzung

Leistungsinhalt

  • Unter der GOÄ-Nr. 267 werden nicht nur Infiltration und lokale Anwendung von Lokalanästhetika abgerechnet, sondern sie gilt auch für die örtliche Behandlung mit anderen Medikamenten:
    • z. B. mit wässrigen Lösungen oder Kristallsuspensionen von Cortisonderivaten, entzündungshemmenden Fermenten, Mittel zur Behandlung des lokalen Stoffwechselgeschehens im Bindegewebe und zahlreiche andere Substanzen

Privat abrechnen

Punktzahl:
80
(1) 4,66 (2.3) 10,72 (3.5) 16,32
Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  • keine

Kommentare

  1. Die Leistung nach der Nr. Ä267 kann z.B. für die Aufhebung einer intraoralen Lokalanästhesie zur Vermeidung einer Bissverletzung abgerechnet werden.
  2. Eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion kann nur einmal je Sitzung berechnet werden.
  3. Erfolgt eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Kieferhälfte durch mehrere Einstichstellen ist die GOÄ-Nr. Ä267 nur einmal berechnungsfähig.
  4. Erfolgt eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich von mehreren Körperregionen ist anstelle der GOÄ-Nr. Ä267 die GOÄ-Nr. Ä268 einmal je Sitzung berechnungsfähig.
  5. Das verwendete Medikament kann entweder gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ als Auslage berechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrerer Infiltrationen in einer Körperregion innerhalb einer Sitzung.

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht