Gebührenziffer:
Ä267
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
80
Abrechenbar je:
je Sitzung
Leistungsinhalt
- Unter der GOÄ-Nr. 267 werden nicht nur Infiltration und lokale Anwendung von Lokalanästhetika abgerechnet, sondern sie gilt auch für die örtliche Behandlung mit anderen Medikamenten:
- z. B. mit wässrigen Lösungen oder Kristallsuspensionen von Cortisonderivaten, entzündungshemmenden Fermenten, Mittel zur Behandlung des lokalen Stoffwechselgeschehens im Bindegewebe und zahlreiche andere Substanzen
Privat abrechnen
Punktzahl:
80
(1) 4,66 €
(2.3) 10,72 €
(3.5) 16,32 €
Abrechenbar je:
je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen
- keine
Kommentare
- Die Leistung nach der Nr. Ä267 kann z.B. für die Aufhebung einer intraoralen Lokalanästhesie zur Vermeidung einer Bissverletzung abgerechnet werden.
- Eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion kann nur einmal je Sitzung berechnet werden.
- Erfolgt eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Kieferhälfte durch mehrere Einstichstellen ist die GOÄ-Nr. Ä267 nur einmal berechnungsfähig.
- Erfolgt eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich von mehreren Körperregionen ist anstelle der GOÄ-Nr. Ä267 die GOÄ-Nr. Ä268 einmal je Sitzung berechnungsfähig.
- Das verwendete Medikament kann entweder gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ als Auslage berechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrerer Infiltrationen in einer Körperregion innerhalb einer Sitzung.
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: