Gebührenziffer:
Ä269
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung
Privat abrechnen
Punktzahl:
200
(1) 11,66 €
(2.3) 26,81 €
(3.5) 40,80 €
Abrechenbar je:
je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen
- keine
Leistungsinhalt
- Körperakupunktur als Kurzzeittherapie
- Körperakupunktur im Sinne der konstitutionellen Therapie
- Mikrosystemakupunktur (z.B. Ohrakupunktur)
Kommentare
- Wird die Akupunktur nicht zur Ausschaltung von Schmerzen angewandt, erfolgt die Berechnung nach § 1 Abs. 2 GOZ (Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ).
- Die Akupunktur durch Lasertechnik kann gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
1. Erhöhter Aufwand durch die besonders umfangreiche Anzahl der gesetzten Nadeln.
2.Erheblich erhöhter Aufwand aufgrund der zusätzlichen Durchführung einer manuellen / elektrischen Stimulation.
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: