Ä269a Akupunktur (Nadelstich-Technik) bei einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

Gebührenziffer:
Ä269a
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Akupunktur (Nadelstich-Technik) bei einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

Privat abrechnen

Punktzahl:
350
(1) 20,40 (2.3) 46,92 (3.5) 71,40
Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  • keine

Leistungsinhalt

  • Körperakupunktur als Kurzzeittherapie
  • Körperakupunktur im Sinne der konstitutionellen Therapie
  • Mikrosystemakupunktur (z.B. Ohrakupunktur)

Kommentare

  1. Wird die Akupunktur nicht zur Ausschaltung von Schmerzen angewandt, erfolgt die Berechnung nach § 1 Abs. 2 GOZ (Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ).
  2. Die Akupunktur durch Lasertechnik kann gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

1. Erhöhter Aufwand durch die besonders umfangreiche Anzahl der gesetzten Nadeln.

2. Erheblich erhöhter Aufwand aufgrund der zusätzlichen Durchführung einer manuellen /  elektrischen Stimulation.

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht