Leistungsinhalt
Grundeinheit bei Aufstellung von Konfektionszähnen auf Wachsbasis, Kunststoffbasis oder Metallbasis bei Implantatversorgung unter Verwendung eines Mittelwertartikulators abrechenbar
Beachte
- Nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
Höchstpreis Fremdlabor
30.65€
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
- Anzahl der Aufstellungen
Herstellungsort:
- Eigenlabor (Name des ZT)
- Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
- Die L-Nr. 301 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
- Die L-Nr. 301 8 ist als Grundeinheit für die Aufstellung von Konfektionszähnen auf Wachsbasis, Kunststoffbasis oder Metallbasis unter Verwendung eines Mittelwertartikulators abrechenbar.
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
Abrechnungsfähig
- bei einem Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36b
- als Grundeinheit einmal je implantatgetragene Prothese
- bei der Herstellung einer implantatgetragenen Deckprothese
- neben der Aufstellung von Konfektionszähnen auf
- Wachsbasis - BEL-Nr. 302 8
- Kunststoffbasis - BEL-Nr. 302 8
- Metallbasis - BEL-Nr. 303 0
Kommentarquelle
VDZI
Kommentartext
Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 301 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
Die L-Nr. 301 8 ist als Grundeinheit für die Aufstellung von Konfektionszähnen auf Wachsbasis, Kunststoffbasis oder Metallbasis unter Verwendung eines Mittelwertartikulators abrechenbar.
Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
- ggf. weitere notwendige Leistungen aus dem BEL
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen