Entfernung nekrotischen Pulpengewebes

Kategorie
C. Konservierende Leistungen
Beschreibung

Entfernung nekrotischen Pulpengewebes, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX ( Text der Originalposition )

Konservierende Leistungen
Kommentartext

Beschluss 9
Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.

Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Kommentartext

Für die Berechnung der Aufbereitung des Wurzelkanals und die anschließende Wurzelfüllung desselben stehen jeweils eigenständige Gebührennummern in der GOZ zur Verfügung. Die ggf. notwendige vorherige Exstirpation der vitalen, meist entzündlich veränderten Pulpa wird zusätzlich mit einer anderen Gebührennummer berechnet. Die Exstirpation der Pulpa kommt dabei einer Entleerung des zunächst noch unbearbeiteten Wurzelkanallumens gleich. Bei Vorliegen einer avitalen Pulpa kann die weder von der GOZ-Nr. 2360, noch von der GOZ-Nr. 2410 erfasste Entfernung nekrotischen Gewebes und die dabei erfolgende Entleerung des Pulpenkavums, bzw. des Wurzelkanallumens nicht mit einer Gebührennummer der GOZ berechnet werden. Daraus folgt eine Berechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

Kommentarquelle
BZÄK
Analogleistung
GOZ
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