Grundlegendes
Beschreibung
Foto zur Feststellung der Implantatposition / intraorales diagnostisches Foto gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Behandlungsbereich
Implantologie
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Beschluss 15. Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumen-tarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnos-tischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind ana-log berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine kon-krete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für an-gemessen.
Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Abrechnungsart
Analogleistung
GOZ
Privat abrechnen