Office-Bleaching

Kategorie
B. Prophylaktische Leistungen
Beschreibung

Office-Bleaching gemäß § 2 Abs. 3, pro Kiefer , gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)

Bemerkungen
In-Office-Bleaching bedeutet aus dem Englischen übersetzt „Zahnaufhellung in der Zahnarztpraxis“. Die Zahnaufhellung bzw. das Bleaching sollte durch einen Zahnarzt erfolgen.

Prophylaxe
Analogleistung
GOZ
Privat abrechnen