Grundlegendes
Beschreibung
Teilleistungen Einlagefüllung, Adhäsivbrücke gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalleistungsposition)
Behandlungsbereich
Konservierende Leistungen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Beschluss 41. Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Abrechnungsart
Analogleistung
GOZ
Privat abrechnen