Visualisierung von Problemstellen mittels Fotodokumentation

Kategorie
A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
Beschreibung

Visualisierung von Problemstellen mittels Fotodokumentation gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)

Allgemeine Leistungen
Kommentartext

Beschluss 15. Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen.

Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Analogleistung
GOZ
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