Grundlegendes
Beschreibung
Visualisierung von Problemstellen mittels Fotodokumentation gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Behandlungsbereich
Allgemeine Leistungen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Beschluss 15. Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen.
Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Abrechnungsart
Analogleistung
GOZ
Privat abrechnen