Grundlegendes
Beschreibung
Wiederbefestigen einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Erläuterung
Im Rahmen einer Notfallbehandlung oder im Vertretungsfall kann es erforderlich sein, ein andernorts hergestelltes Langzeitprovisorium nach entsprechender Reinigung und Vorbereitung der Zähne erneut zu befestigen.
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Beschluss 16. Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.
Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Abrechnungsbeispiele
Abrechnungsart
Analogleistung
GOZ
Privat abrechnen