Grundlegendes
Beschreibung
Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr.XXXX (Text der Originalleistungsposition)
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Beschluss 16. Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.
Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Abrechnungsart
Analogleistung
GOZ
Privat abrechnen