Wiederbefestigung eines andernorts hergestellten und eingegliederten Langzeitprovisoriums, je Krone / Brückenanker

Kategorie
F. Prothetische Leistungen
Beschreibung

Wiederbefestigung eines andernorts hergestellten und eingegliederten Langzeitprovisoriums, je Krone / Brückenanker gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)

Zahnersatz
Kommentartext

Beschluss 16. Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Analogleistung
GOZ
Privat abrechnen