Fallbeschreibung / Dokumentation
Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
01.02.: Pat. kommt in die Praxis nach Sturz. Symptombezogene Untersuchung und Beratung. Die Zähne 33-43 sind gelockert. Vitalitätsprüfung positiv, Röntgenkontrolle mittels Zahnfilmen. Semipermanente Schienung ist notwendig. Anfertigung einer Semipermanenten Schiene zur Stabilisierung der gelockerten Zähne 33-43 adhäsiv,
18.02. Kontrolle der Schienung mit eingehenden Untersuchung
28.02.: Schienung hatte sich gelöst und ist abgebrochen regio 43-41. Dieser Teil der Schienung wurde erneuert.
18.03.: Kontrolle der Schienung
31.03.: Entfernung der Schienung,
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
01.02. | N/A | Beratung eines Kranken, auch telefonisch |
1 | |
01.02. | N/A | Symptombezogene Untersuchung |
1 | |
01.02. | 33-43 | GOZ 0070 |
Vitalitätsprüfung |
1 |
01.02. | 33-43 | N/A | Zähne, je Projektion |
1 |
01.02. | 43-33 | GOZ 7070 |
Semipermanente Schienung, je Interdentalraum |
5 |
01.02. | 33-43 | GOZ 2197 |
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) |
6 |
18.02. | GOZ 0010 |
Eingehende Untersuchung |
1 | |
18.02. | UK | GOZ 7040 |
Kontrolle eines Aufbissbehelfs |
1 |
28.02. | 43-41 | GOZ 7070 |
Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum |
2 |
28.02. | 43-41 | GOZ 2197 |
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) |
3 |
18.03. | N/A | Beratung eines Kranken, auch telefonisch |
1 | |
18.03. | N/A | Symptombezogene Untersuchung |
1 | |
18.03. | UK | GOZ 7040 |
Kontrolle eines Aufbissbehelfs |
1 |
31.03. | 33-43 | N/A | Entfernung der semipermanenten Schiene |
1 |
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
Abrechnungsbereiche
Hinweise zur Abrechnung
Kommentar des BZÄK zur GOZ 7070 (Stand: Jan. 2021)
- Semipermanente Schienen dienen der Stabilisierung parodontal oder traumatisch gelockerter Zähne oder der Vermeidung von Kippungen, Elongationen oder anderen Zahnwanderungen z. B. bei fehlender antagonistischer Bezahnung oder beim Vorliegen unphysiologischer Kau- oder Wachstumskräfte.
- Die zu schienenden Zähne werden interdental fixiert, ggf. wird die Schienung mit einem Draht oder ähnlichen Verankerungselementen verstärkt. Die Schienung ist nicht abnehmbar.
- Die Anwendung der Ätztechnik ist obligatorisch. Die Leistungsnummer wird je fixiertem Interdentalraum berechnet. Weitere Maßnahmen zur adhäsiven Befestigung im Sinne eines Konditionierens können zusätzlich berechnet werden.
- Die Erneuerung einer semipermanenten Schienung (ganz oder teilweise) wird ebenfalls nach dieser Nummer berechnet. Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet.
- Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik und ohne adhäsive Befestigung werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet.
- Andere Arten von Schienungen, z.B. im Rahmen der Traumatologie, können nach der Nummer 2698 GOÄ berechnet werden.
- Das Entfernen einer semipermanenten Schiene wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet.
Berechnungsfähige Materialien
- ggf. Material