Anfertigung, Kontrolle und Entfernung einer semipermanenten Schiene - PKV

Kategorie
Schienen
Fallbeschreibung / Dokumentation

Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

01.02.: Pat. kommt in die Praxis nach Sturz. Symptombezogene Untersuchung und Beratung. Die Zähne 33-43 sind gelockert. Vitalitätsprüfung positiv, Röntgenkontrolle mittels Zahnfilmen. Semipermanente Schienung ist notwendig. Anfertigung einer Semipermanenten Schiene zur Stabilisierung der gelockerten Zähne 33-43 adhäsiv,

18.02. Kontrolle der Schienung mit eingehenden Untersuchung

28.02.: Schienung hatte sich gelöst und ist abgebrochen regio 43-41. Dieser Teil der Schienung wurde erneuert.

18.03.: Kontrolle der Schienung

31.03.: Entfernung der Schienung,

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Schienen und Aufbissbehelfe
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.02. N/A

Beratung eines Kranken, auch telefonisch

1
01.02. N/A

Symptombezogene Untersuchung

1
01.02. 33-43 GOZ
0070

Vitalitätsprüfung

1
01.02. 33-43 N/A

Zähne, je Projektion

1
01.02. 43-33 GOZ
7070

Semipermanente Schienung, je Interdentalraum

5
01.02. 33-43 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)

6
18.02. GOZ
0010

Eingehende Untersuchung 

1
18.02. UK GOZ
7040

Kontrolle eines Aufbissbehelfs

1
28.02. 43-41 GOZ
7070

Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum 

2
28.02. 43-41 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)

3
18.03. N/A

Beratung eines Kranken, auch telefonisch

1
18.03. N/A

Symptombezogene Untersuchung

1
18.03. UK GOZ
7040

Kontrolle eines Aufbissbehelfs

1
31.03. 33-43 N/A

Entfernung der semipermanenten Schiene

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK zur GOZ 7070 (Stand: Jan. 2021)

  1.    Semipermanente Schienen dienen der Stabilisierung parodontal oder traumatisch gelockerter Zähne oder der Vermeidung von Kippungen, Elongationen oder anderen Zahnwanderungen z. B. bei fehlender antagonistischer Bezahnung oder beim Vorliegen unphysiologischer Kau- oder Wachstumskräfte.
  2. Die zu schienenden Zähne werden interdental fixiert, ggf. wird die Schienung mit einem Draht oder ähnlichen Verankerungselementen verstärkt. Die Schienung ist nicht abnehmbar.
  3.  Die Anwendung der Ätztechnik ist obligatorisch. Die Leistungsnummer wird je fixiertem Interdentalraum berechnet. Weitere Maßnahmen zur adhäsiven Befestigung im Sinne eines Konditionierens können zusätzlich berechnet werden.
  4. Die Erneuerung einer semipermanenten Schienung (ganz oder teilweise) wird ebenfalls nach dieser Nummer berechnet. Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet.
  5. Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik und ohne adhäsive Befestigung werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet.
  6. Andere Arten von Schienungen, z.B. im Rahmen der Traumatologie, können nach der Nummer 2698 GOÄ berechnet werden.
  7. Das Entfernen einer semipermanenten Schiene wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet.
Berechnungsfähige Materialien
  • ggf. Material