BU-Leistungen
Die Unfallversicherungsträger haben nach 5 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß 5 34 Abs. 3 SGB VII das nachfolgende Abkommen.
Für Leistungen aus den BEMA Teilen 1 - 4 gilt der seit dem 01.02.2023 der Punktwert 1,41. Ab 01.01.2024 gilt der Punktwert 1,47. Leistungen aus dem BEMA Teil 5 werden nach Gebührenverzeichnis gemäß Anlage 4 berechnet.