Erneuerung der Kunststoffverblendung der Teleskopkrone 45 - PKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Erneuerung der vestibulären Verblendung an Teleskopkrone 45

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz
Zahnschema
TP                                
R                                
B                                
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B       t                        
R                              
TP                              
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
27.07. 45 GOZ
2310

Wiedereingl. Einlagefüllung/Teilkrone/Veneer/Krone;Wiederherst.Verblendung bei herausn. ZE

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK (Stand: Jan. 2021)

  1.    Unter dieser Nummer wird das Wiedereingliedern einer indirekt hergestellten endgültigen Rekonstruktion am Einzelzahn berechnet.
  2.  Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe ist nicht Bestandteil der Leistung und muss deshalb analog berechnet werden.
  3. Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen  Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse nach der Eingliederung und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
  4. Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer 2197 aus.
  5. Die Wiederbefestigung einer Krone auf einem Implantat im Rahmen des Auswechselns eines Implantataufbauteils im Reparaturfall kann ebenfalls nach dieser Nummer berechnet werden. Auch die Wiederbefestigung einer Krone auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt ebenfalls unter diese Leistung.
  6. Die Wiederbefestigung von alio loco angefertigten provisorischen Kronen, provisorischen Stiftkronen oder Einlagefüllungen wird nach § 6 Abs. 1 berechnet.
  7. Ein weiterer Anwendungsbereich der Nummer 2310 ist die Wiederherstellung von Verblendungen an herausnehmbarem Zahnersatz.
       Die erforderlichen Laborkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  8. Die Nummer 2310 wird je Zahn bzw. je Verblendung berechnet, bei Teleskop- und Konuskronen ggf. auch zweimal, wenn an der Außenkrone zusätzlich eine Verblendung wiederhergestellt wird.
Berechnungsfähige Materialien

Abformmaterialien

Berechnungsfähige Gebührenpositionen