Krone wiederbefestigen mit neuem Glasfaserstift, adhäsiv und Aufbau, adhäsiv - PKV

Kategorie
Konservierend
Fallbeschreibung / Dokumentation

24 Krone ist rausgefallen, Zahn ist abgebrochen, erhaltungswürdig und bereits wurzelkanalbehandelt.

24 Röntgenkontrollaufnahme, Zahnstumpf von Belägen gereinigt, Präparation und Anprobe Glasfaserstift, anschließende Eingliederung mit adhäsiver Befestigung.
Mehrflächige Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone mit adhäsiver Befestigung gemacht.
Reingung der Krone und Wiederbefestigung mit Zement

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
09.06. N/A

Beratung - auch mittels Fernsprecher

1
09.06. N/A

Symptombezogene Untersuchung

1
09.06. 24 N/A

Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion

1
09.06. 24 GOZ
4055

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn

1
09.06. 24 GOZ
2030

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1
09.06. 24 GOZ
2195

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme einer Krone 

1
09.06. 24 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung des Glasfaserstiftes

1
09.06. 24 GOZ
2180

Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone, 1x je Zahn

1
09.06. 24 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung der Aufbaufüllung

1
09.06. 24 GOZ
2310

Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz 

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
GOZ
Abrechnungsbereiche
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
  • Da zuerst ein Glasfaserstift (GOZ-Nr. 2195) und anschließend eine Aufbaufüllung (GOZ-Nr. 2180) adhäsiv befestigt, handelt es sich um zwei voneinander unabhängige, selbstständige Maßnahmen. Die GOZ-Nr. 2197 kann in diesem Fall einmal neben der GOZ-Nr. 2195 und ein weiteres mal neben der GOZ-Nr. 2180 berechnet werden.
  • Sollte die Krone ebenfalls adhäsiv befestigt werden, so kann hierfür die GOZ-Nr. 2197 erneut berechnet werden.
  • Der dentinadhäsive, mehrfach geschichtete Kompositaufbau wird nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Berechnungsfähige Materialien
  • Material Glasfaserstift
  • ggf. Chairside-Laborleistung für das Individualisieren des Glasfaserstiftes