Krone wiederbefestigen mit neuem Glasfaserstift, adhäsiv und Aufbau, adhäsiv - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

24 Krone ist rausgefallen, Zahn ist abgebrochen, erhaltungswürdig und bereits wurzelkanalbehandelt.

24 Röntgenkontrollaufnahme, Zahnstumpf von Belägen gereinigt, Präparation und Anprobe Glasfaserstift, anschließende Eingliederung mit adhäsiver Befestigung.
Mehrflächige Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone mit adhäsiver Befestigung gemacht.
Reingung der Krone und Wiederbefestigung mit Zement

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
09.06.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
09.06.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
09.06.24GOÄ
5000
Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion10
09.06.24GOZ
4055
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn1130.73
09.06.24GOZ
2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1653.66
09.06.24GOZ
2195
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme einer Krone 12.3038.81
09.06.24GOZ
2197
Adhäsive Befestigung des Glasfaserstiftes11307.31
09.06.24GOZ
2180
Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone, 1x je Zahn11508.44
09.06.24GOZ
2197
Adhäsive Befestigung der Aufbaufüllung11307.31
09.06.24GOZ
2310
Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz 11458.16
Gesamt: 88.08

Berechnungsfähige Materialien

  •  Material Glasfaserstift
  • ggf. Chairside-Laborleistung für das Individualisieren des Glasfaserstiftes

Hinweise zur Abrechnung

  • Da zuerst ein Glasfaserstift (GOZ-Nr. 2195) und anschließend eine Aufbaufüllung (GOZ-Nr. 2180) adhäsiv befestigt, handelt es sich um zwei voneinander unabhängige, selbstständige Maßnahmen. Die GOZ-Nr. 2197 kann in diesem Fall einmal neben der GOZ-Nr. 2195 und ein weiteres mal neben der GOZ-Nr. 2180 berechnet werden.
  • Sollte die Krone ebenfalls adhäsiv befestigt werden, so kann hierfür die GOZ-Nr. 2197 erneut berechnet werden.
  • Der dentinadhäsive, mehrfach geschichtete Kompositaufbau wird nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.