Fallbeschreibung / Dokumentation
24 Krone ist rausgefallen, Zahn ist abgebrochen, erhaltungswürdig und bereits wurzelkanalbehandelt.
24 Röntgenkontrollaufnahme, Zahnstumpf von Belägen gereinigt, Präparation und Anprobe Glasfaserstift, anschließende Eingliederung mit adhäsiver Befestigung.
Mehrflächige Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone mit adhäsiver Befestigung gemacht.
Reingung der Krone und Wiederbefestigung mit Zement
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
09.06. | N/A | Beratung - auch mittels Fernsprecher |
1 | |
09.06. | N/A | Symptombezogene Untersuchung |
1 | |
09.06. | 24 | N/A | Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion |
1 |
09.06. | 24 | GOZ 4055 |
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn |
1 |
09.06. | 24 | GOZ 2030 |
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
1 |
09.06. | 24 | GOZ 2195 |
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme einer Krone |
1 |
09.06. | 24 | GOZ 2197 |
Adhäsive Befestigung des Glasfaserstiftes |
1 |
09.06. | 24 | GOZ 2180 |
Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone, 1x je Zahn |
1 |
09.06. | 24 | GOZ 2197 |
Adhäsive Befestigung der Aufbaufüllung |
1 |
09.06. | 24 | GOZ 2310 |
Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz |
1 |
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
Abrechnungsbereiche
Hinweise zur Abrechnung
- Da zuerst ein Glasfaserstift (GOZ-Nr. 2195) und anschließend eine Aufbaufüllung (GOZ-Nr. 2180) adhäsiv befestigt, handelt es sich um zwei voneinander unabhängige, selbstständige Maßnahmen. Die GOZ-Nr. 2197 kann in diesem Fall einmal neben der GOZ-Nr. 2195 und ein weiteres mal neben der GOZ-Nr. 2180 berechnet werden.
- Sollte die Krone ebenfalls adhäsiv befestigt werden, so kann hierfür die GOZ-Nr. 2197 erneut berechnet werden.
- Der dentinadhäsive, mehrfach geschichtete Kompositaufbau wird nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Berechnungsfähige Materialien
- Material Glasfaserstift
- ggf. Chairside-Laborleistung für das Individualisieren des Glasfaserstiftes