2197 Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)

Punktzahl:
130
(1) 7,31 (2.3) 16,82 (3.5) 25,59
Gebührenziffer:
2197
Behandlungsbereich:
Füllungen

Beschreibung

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)


 


Leistungsinhalt

Physikalisch-chemische Konditionierung der Zahnkontaktflächen (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin). Dazu gehören:

  • Anätzen der Zahnsubstanz,
  • Anwendung eines Dentinadhäsivs,
  • Auftragen mehrerer Adhäsivschichten unter Verwendung von Befestigungskompositen,
  • adhäsives Eingliedern und Anpassen des Aufbaus, der Krone, des Inlays etc.,
  • Lichthärtung,
  • Entfernung von Überschüssen des Befestigungskomposites

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Anätzen
  • Anwenden von Dentinadhäsiv
  • Anzahl der selbstständig vorgenommenen adhäsiven Befestigungen (z.B. Stift und Aufbaufüllung)
  • Verwendetes Material - Primer / Bonding / Befestigungsmaterial
  • Kontrolle nach Befestigung ob Befestigungskomposit komplett entfernt ist
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Isolation und Trockenlegung aufgrund starker Salivation.
  2. Überdurchschnittlich schwierig und zeitaufwändig, da tief subgingivale Ausdehnung der Kavität/Kronenpräparation.
  3. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerten Zugangs und dadurch erschwerter Applikation bei enger, kleiner Mundöffnung
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerten Zugangs bei erhöhtem Wangentonus der Wangenmuskulatur
  5. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund eines aufwändigen Mehrflaschen-Adhäsivsystems
  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund verlängerter Lichtaushärtungszeit wegen besonders tiefer Defekte

Abrechenbar je

adhäsive Befestigung

Abrechnungsbestimmungen

Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der 2197 GOZ ist dann möglich, wenn mehrere selbständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht werden.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die adhäsive Befestigung wird erreicht durch die physikalisch-chemische Vorbereitung der Kontaktflächen und die Anwendung des Adhäsivsystems im Munde des Patienten (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin, Aufbaumaterial, Wurzelkanalfüllmaterial, Aufbauten, Mesostrukturen an Implantaten etc.).
  2. Die Nummer 2197 dient hierbei der Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwandes gegenüber einer konventionellen Klebung.
  3. Die ggf. extraoral erfolgende Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstückes oder Konfektionsteiles durch z.B. Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung nach § 9 zusätzlich berechnungsfähig.
  4. Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen.
  5. Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020,2150 bis 2170, 2180,2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110, 5120, 6100, 6120, 6240, 7070,7080, 7100 und 8090 berechnet werden.
  6. Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der Nr. 2197 GOZ ist dann möglich, wenn mehrere selbständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht werden. Die Leistungsbeschreibung der 2197 enthält keine, einer solchen Mehrfachberechnung entgegenstehende Bestimmung.
  7. Bei der Befestigung von Brücken wird die Leistung je Brückenpfeiler berechnet.
  8. Die adhäsive Befestigung von Restaurationen nach den Nummern 2060, 2080, 2100, 2120 kann nicht separat berechnet werden, sondern ist Bestandteil der Leistungen. Abweichende Auffassung: AG Bonn, Urteil vom 28.7.2014 (Az. 116C148/13): Eine Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern 2060 ff. und der Gebührennummer 2197 ist zulässig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2197 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da sie im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  2. Die Nr. 2197 GOZ ist zum Beispiel berechnungsfähig für den Mehraufwand einer adhäsiven Befestigung einer Aufbaufüllung, eines gegossenen Aufbaus mit Stiftverankerung nach Nr. 2190 GOZ, eines Schraubenaufbaus oder Glasfaserstifts o. Ä. nach Nr. 2195 GOZ, von konfektionierten Kronen, provisorischen Kronen, Kronen/Brücken nach den Nrn. 20a - c und 91a - d BEMA, Kronen auf Einzelimplantaten nach den Nrn. 20a(i) und 20b(i) BEMA sowie für den Mehraufwand einer adhäsiven Wiedereingliederung von Kronen, Brücken und Adhäsivbrücken oder bei der Erneuerung oder dem Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale oder dergleichen. Siehe dazu auch den Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ-Nr. 2197.
  3. Hinweis zu prothetischen Versorgungen:
  4. Die Vereinbarung einer Leistung nach Nr. 2197 GOZ führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
  5. Für Versicherte, die gem. § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden (sog. Härtefälle), gilt: Die Einstufung als gleichartige Versorgung reduziert den Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss.
  6. Vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung zu der Frage der Berechnungsfähigkeit der Nr. 2197 GOZ neben den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ wird auf den GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer verwiesen.
Kommentarquelle:
KZBV

Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2000

Beschluss 2: Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissuren-versiegelung ist.

Adhäsive Wurzelfüllung

Beschluss 4: Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

 

Stand September 2023

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
[…] Des Weiteren können aber auch metallische Rekonstruktionen adhäsiv befestigt werden. Dies bietet sich z. B. dann an, wenn konventionelle Befestigungszemente möglicherweise zu wenig Haftkraft am Zahn entwickeln. Insofern sind neben den bekannten metallischen Versorgungsformen (Inlays, Onlays, Overlays, Teilkronen, Kronen, Brücken- und Prothesenanker) auch gegossene Stiftaufbauten (GOZ-Nr. 2190), Wurzelstiftkappen (GOZ-Nr. 5030), Mesostrukturen an Implantaten oder konfektionierte pädiatrische Kronen (GOZ-Nr. 2250) aufzuzählen.“
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing

Gerichtsurteile

Urteile GOZ-Nr  2197 ist neben 2060,2080,2100 und 2120 Flg berechenbar. Positiv:

1. Die Gebührennummer 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – ist neben den Gebührennummern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ berechenbar.

2.Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

3. Die adhäsive Befestigung nach der Gebühren-Nummer 2197 GOZ ist eine gesonderte berechenbare Mehraufwandsvergütung und daher neben der Gebühren-Nummer 2060 GOZ, die diesen Mehraufwand nicht umfasst, gesondert berechenbar.

4. Die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 stellt einen Mehraufwand – also einen Zuschlag – dar und ist neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. Die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2120 GOZ.

Urteile GOZ-Nr  2197 ist nicht  neben 2060,2080,2100 und 2120 Flg berechenbar.  Negativ

5. Neben der Geb.-Nr. 2080 GOZ ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht berechnungsfähig.

6. Der Begriff „in Adhäsivtechnik“ (Gebühren-Nummer 2080 GOZ) umfasst das Kondidionieren sowie das Kleben (Primen und Bonden). Da die Gebühren-Nummer 2197 das Konditionieren ebenfalls erfasst, verstöße eine Nebeneinanderberechnung der Gebühren-Nummern 2197 und 2080 gegen § 4 Abs. 2 GOZ.

7. Die Gebührennummern 2060 ff. – hier die Geb.-Nrn. 2100 und 2120 – umfassen die Anwendung der Adhäsivtechnik bereits obligat, sodass daneben die Berechnung der Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht in Betracht kommt.

 

Urteile GOZ-Nr 2197 ist neben GOZ-Nrn.:6100, 6120,6160 Eingliderung von KFO-Aparatur  berechenbar. Positiv:

8. Die Adhäsive Befestigung eines Brackets ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 6100.

9.Die adhäsive Befestigung der Brackets ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 6100 GOZ, da auch eine andere Befestigungsart in Betracht kommt bzw. kam.

10. Die adhäsive Befestigung eines Brackets ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nummer 6100 GOZ. Die Gebühren-Nummer 6100 GOZ umfasst nur das Kleben mit anderen Techniken. Eine Berechnung scheidet jedoch aus, wenn die Gebühren-Nummer 2197 GOZ im Heil- und Kostenplan unerwähnt bleibt.

11. Bei einer Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik sind neben Aufwendungen für Leistungen nach GOZ-Nr. 6100 auch Aufwendungen für Leistungen nach GOZ-Nr. 2197 beihilfefähig.

12. Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer 6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.

13. Bestehen bei objektiver Betrachtung widerstreitende Auffassungen zur Auslegung der GOZ hat der Behilfeberechtigte dann Anspruch auf Beihilfe, wenn die zur Erstattung eingereichte Rechnung auf eine vertretbare Position gestützt ist. Die Berechnung der Gebühren-Nummer 2197 GOZ neben der Gebühren-Nummer 6100 GOZ ist jedenfalls vertretbar.

Urteile GOZ-Nr 2197 ist neben GOZ-Nrn.:6100, 6120,6160 Eingliderung von KFO-Aparatur  nicht Beihilfefähig:

14. Die Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ mag zwar gebührenrechtlich vertretbar sein, die Beihilfe kann sich aber – rechtlich vertretbar – auch der gegenteiligen Auffassung anschließen.

15. Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.

 

 

Beschlossen durch

Landesgericht
Amtsgericht