Metallkeramikkrone auf Implantat 17 - Richtlinie 36a nicht erfüllt - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/andersartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Fallbeschreibung: Metallkeramikkrone auf Implantat 17

04.02. Pat. kommt zur eingehenden Untersuchung und Besprechung bzgl. der Weiterbehandlung. Alio loco ist ein Implantat 17 gesetzt und freigelegt worden. Wundkontrolle nach Freilegung durchgeführt: Wundheilung zeitgemäß. Besprechung über die verschiedenen Materialien der Implantatkrone. Entscheidung fällt auf eine vollverblendete Metallkrone, welche adhäsiv zementiert wird. Konventionelle Abdrücke für die Herstellung eines individuellen Löffels. HKP wird erstellt.

22.03.: Pat. kommt zur Abdrucknahme: HKP liegt genehmigt und unterschrieben vor. Gingivaformer ausgeschraubt, Abdruckpfosten eingeschraubt, Abdruck mit individuellen offenen Abdrucklöffel. Abdruckpfosten ausgeschraubt, Gingivaformer eingeschraubt.

25.03.: Pat. kommt zum Einsetzen: Gingivaformer ausgeschraubt, Abutment eingeschraubt und verschlossen. Implantatkrone konditioniert und adhäsiv auf Abutment eingesetzt.

TP SKM              
RKBK             
Bcfk             
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
04.02.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
04.02.17GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1553.09
22.03.17GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase 131317.6
22.03.okGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer 125014.06
25.03.17GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase 131317.6
25.03.17GOZ
2200
Vollkrone (Tangentialpräparation), Krone auf Implantat 1132274.35
25.03.17GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 11307.31
Gesamt: 152.01

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial
  • berechnungsfähige Materialien
    • Implantatteile z.B. Abformpfosten, Abutment, Laboranaloge, ...
    • Legierung

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

          Andersartige Versorgung

Löst folgenden Festzuschuss aus:

          1 x 2.1

 

Die Verschraubung des Implantataufbaus und die Abdeckung der Schraube mit Füllmaterial ist Leistungsbestandteil der GOZ 2200 und nicht zusätzlich berechenbar.

Wenn ein Provisorium geplant werden sollte, ist die über die GOZ-Position 2270 oder 2260 berechnungsfähig.

 

Schnittstelle BEMA und GOZ zur Position 2200 , Stand: 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2200 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbarungsfähig.
  2. Die Nr. 2200 GOZ ist auch für Kronen auf Implantatabutments jeglicher Art ansetzbar.
  3. Das Bearbeiten eines Abutments im Labor ist eine zahntechnische Leistung, die nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) abgerechnet werden kann.
  4. Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.

Kommentarquelle: KZBV